Anrechnung eines vorangegangenen Praktikums auf die Probezeit eines Berufsausbildungsverhältnisses, BAG 19.11.2015 - 6 AZR 844/14

Ein Praktikum ist nicht auf die Probezeit eines späteren Ausbildungsverhältnisses anrechenbar. Dies gilt unabhängig davon in welcher Art und Weise das Praktikum gestaltet ist.

Die Parteien schlossen zur Überbrückung bis zum Beginn des Ausbildungsverhältnisses am 01.08.2013, ein Praktikantenvertrag von März bis zum 31.07.2013. Das Ausbildungsverhältnis begann anschließend mit einer dreimonatigen Probezeit. Am 29.10.2013 kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis. Ein Berufsausbildungsverhältnis kann gem. § 22 Abs. 1 BBiG während der Probezeit jederzeit ohne Kündigungsfrist gekündigt werden. Der Kläger war der Auffassung, dass die Probezeit bereits abgelaufen sei, da das vorherige Praktikum auf die Probezeit anzurechnen sei. Damit sei die Kündigung vom 29.10.2013 unwirksam.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, wie auch das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht, dass ein Praktikum nicht auf die Probezeit des Ausbildungsverhältnisses anzurechnen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob tatsächlich ein Praktikum vorlag, oder der Kläger bereits in einem Arbeitsverhältnis tätig war. Ein Ausbildungsverhältnis beginnt gem. § 20 BBiG mit der Probezeit. Ein vorher bestehendes Vertragsverhältnis zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbilder wird nicht auf die Probezeit angerechnet. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinn und Zweck der Probezeit in einem Ausbildungsverhältnis. Ein Praktikum hat nicht denselben Zweck wie die Probezeit in einem Ausbildungsverhältnis. Auch die speziellen Verpflichtungen, die sich in einem Ausbildungsverhältnis aus § 14 BBiG ergeben, lassen sich nicht mit anderen Pflichten in einem Praktikum oder Arbeitsverhältnis vergleichen.

Anders kann der Fall allerdings liegen, wenn es sich nicht um ein Ausbildungsverhältnis handelt, sondern das Praktikum direkt in ein reguläres Arbeitsverhältnis übergeht. Dann könnte die Art des Praktikums ausschlaggebend dafür sein, ob das Praktikum in Wirklichkeit schon die Kriterien für ein Arbeitsverhältnis erfüllt. In einem solchen Fall käme die Anrechnung der vorherigen Praktikumszeit auf die Probezeit durchaus in Betracht.

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