Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht neuen Gesetzentwurf zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Nach monatelangem Streit der Regierungsparteien zur Leiharbeit gab das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein auf Basis des Gesetzesentwurfs von November 2015 geänderten Referentenentwurf zu Neuerungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetztes bekannt.

Bereits mit Entwurf vom 16.11.2015 veröffentlichte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales geplante Änderungen zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Dieser Entwurf sah u.a. eine Konkretisierung des Begriffs „vorübergehend“ in § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG vor. Nach dem Gesetzesentwurf beträgt die höchstzulässige Überlassungsdauer von Leiharbeitnehmern 18 Monate, wobei die Tarifparteien der betroffenen Unternehmen abweichende Regelungen vorsehen können. Ferner soll der Grundsatz der gleichen Bezahlung „equal pay“ spätestens nach zwölf Monaten Einsatz des Leiharbeitnehmers gelten. Außerdem enthielt der Entwurf ein Verbot von Leiharbeit in einem Unternehmen, das von Streik betroffen ist. Leiharbeitnehmer sollen für die betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerte gleichermaßen wie Arbeitnehmer des Verleiher-Unternehmens gelten. Zuletzt beinhaltete der Gesetzesentwurf von November 2015 eine Definition des Arbeitnehmerbegriffs in § 611 a BGB mithilfe eines acht-Punktekatalogs.

Nach Kritik des Gesetzesentwurfs vom 16.11.2015 veröffentlichte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 01.06.2016 einen neuen Entwurf zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetztes. Der Gesetzesentwurf datiert vom 17.02.2016.

Im Wesentlichen wurde im neu veröffentlichten Gesetzesentwurf die grundsätzlich höchstzulässige Überlassungsdauer von 18 Monaten beibehalten. Tarifliche Regelungen können hiervon abweichen. Nunmehr ist es auch nicht tarifgebundenen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen möglich, von der höchstzulässigen Überlassungsdauer abzuweichen. Die Regelungen zur höchstzulässigen Überlassungsdauer werden fortan in § 1 Abs. 1 Buchst. b AÜG aufgenommen. Die zeitliche Höchstgrenze, bis zu derer vom Grundsatz der gleichen Bezahlung der Leiharbeitnehmer abgewichen werden darf, beträgt statt ursprünglich 12 Monate nun 15 Monate. Zuletzt soll die Neudefinition des Arbeitnehmerbegriffs in § 611 a BGB nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfolgen.

Es handelt sich hierbei lediglich um einen Auszug der wichtigsten Neuerungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Weitere Informationen finden Sie unter:

http://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2016/pk-leiharbeit-werkvertraege.html

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