Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer durch zu häufigen Wochenendeinsatz, LAG Berlin-Brandenburg 20.08.2015 - 26 Sa 2340/14

Eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin darf im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten nicht überproportional häufig an Wochenenden herangezogen werden. Ohne sachliche Gründe, die eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen können, bedeutet dies eine in § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG verbotene Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten.

Die teilzeitbeschäftigte Klägerin war an Wochenenden für gleich viele Stunden eingeteilt, wie auch Vollzeitbeschäftigte. Gemessen an ihrer geringeren Gesamtarbeitszeit, wurde die Klägerin folglich häufiger für Wochenenden eingeteilt, als Vollzeitbeschäftigte. Im Verfahren legte die Klägerin dar, dass die Arbeitsbelastung höher sei. Ferner werde die Freizeitgestaltung an Wochenenden durch die häufige Wochenendarbeit erschwert.

Das LAG Berlin-Brandenburg sieht darin, anders als das Arbeitsgericht Berlin, eine Benachteiligung der Klägerin gem. § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG. Die Verteilung der Wochenendarbeit müsste anteilig je nach Höhe der Arbeitszeit stattfinden. Das bedeutet bei einer 50% Stelle, dass ein Teilzeitbeschäftigter im Verhältnis zu einem Vollzeitbeschäftigten, an Wochenenden nur die Hälfte der Tage eingeteilt werden darf, die ein Vollzeitbeschäftigter an Wochenenden arbeiten muss. Ansonsten müssten Teilzeitbeschäftigte trotz reduzierter Arbeitszeit an gleich vielen Wochenenden tätig werden. Die Nachteile, die die Wochenendarbeit mit sich bringt, können auch nicht durch die höhere Bezahlung der Wochenendarbeit ausgeglichen werden, da dies für Vollzeitbeschäftigte gleich vorteilhaft ist. Um die Benachteiligung der Teilzeitbeschäftigten zu verhindern, muss der Arbeitgeber die Stundenanzahl der Teilzeitbeschäftigten am Wochenende verringern und auf die Vollzeitbeschäftigten verteilen.

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