Arbeitnehmer kann klagen, wenn Arbeitszeugnis viel zu gut ausfällt

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in einem jüngeren Urteil (14.11.2016, 12 Ta 475/16) entschieden, dass der Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis, welches erheblich zu gut formuliert ist, korrigieren muss.

Üblicherweise geht es in den vor Gericht ausgetragenen Zeugnisstreitigkeiten darum, dass der Arbeitnehmer eine bessere Bewertung verlangt als vom Arbeitgeber erteilt. Dass der Arbeitnehmer auch im umgekehrten Fall eine Korrektur des Zeugnisses gerichtlich durchsetzen kann, hat nun das LAG Hamm entschieden.

Im konkreten Fall hatten die Parteien durch gerichtlichen Vergleich ein Vorschlagsrecht des Arbeitnehmers für den Zeugnistext vereinbart. Von den bereits sehr guten Bewertungen im Textvorschlag des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber mehrfach durch Hinzufügung von aufwertenden Begriffen wie „äußerst“, „extrem“ und „hervorragend“ abgewichen. Den Vorschlag "Wir bewerten ihn mit sehr gut" ersetzte der Arbeitgeber durch "Wenn es bessere Noten als 'sehr gut' geben würde, würden wir ihn damit beurteilen".

Im Ergebnis bejaht das LAG hier einen Anspruch auf Zeugniskorrektur jeweils dann, wenn der Arbeitgeber vom Entwurf des Arbeitnehmers durch Steigerungen nach "oben" abweicht und wenn sich aus dem Gesamteindruck des Zeugnisses ergibt, dass die Bewertungen durch ihren ironisierenden Charakter nicht ernstlich gemeint sind.

Damit hat das Gericht letztlich den in der Zeugnisrechtsprechung bereits lange geltenden Grundsatz bestätigt, wonach mehrdeutige oder „doppelbödige“ Formulierungen im Zeugnis grundsätzlich unzulässig sind. Hierunter fallen auch ironische Formulierungen.

FAZIT:

Dieses Urteil des LAG Hamm wird voraussichtlich eine Ausnahmeentscheidung bleiben. Gleichwohl sollten Arbeitgeber darauf achten, Bewertungen in Zeugnissen nicht übertrieben zu positiv zu gestalten.

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