Kündigung nach Mindestlohnforderung ist unwirksam, ArbG Berlin 17.04.2015 — 28 Ca 2405/15

Ein Hausmeister fordert von seinem Arbeitgeber ein, nach dem seit 01.01.2015 gültigem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € bezahlt zu werden. Die darauffolgende Kündigung ist auf Grund der verbotenen Maßregelung nach § 612a BGB unzulässig.

Der Kläger war als Hausmeister in Berlin tätig und verdiente bei einer Wochenarbeitszeit von 14 Stunden 315,00 € im Monat. Dies ergab einen Stundenlohn von 5,19 ¤, der unter dem seit 01.01.2015 geltenden gesetzlichen Mindestlohn lag. Deshalb beschwerte sich der Kläger bei seinem Arbeitgeber, der daraufhin eine Änderung der Vertragsbedingungen anbot, die statt 56 Stunden nur noch 32 Stunden monatlich vorsah und eine gleichzeitige Gehaltserhöhung auf 325,00 ¤, also eine Stundenlohn von 10,25 ¤, anbot. Diese Änderung der Vertragsbedingungen lehnte der Hausmeister jedoch ab. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und der Hausmeister reichte Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Berlin ein.

Das Arbeitsgericht Berlin entschied, dass die Kündigung nach § 612a BGB unzulässig ist. Gem. § 612a darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, wenn der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Die Kündigung ist unwirksam, weil der Arbeitgeber auf die berechtigte Forderung des Klägers nach dem Mindestlohn bezahlt zu werden, unzulässig reagierte und ihn für dieses Verhalten „maßregeln“ wollte.

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