Besonderer Kündigungsschutz bei In-vitro-Fertilisation, BAG 26.03.15 — 2 AZR 237/15

Im Falle einer In-vitro-Fertilisation gilt das Mutterschutzgesetz nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der befruchteten Eizelle, dem sogenannten Embryotransfer, und nicht erst am dem Zeitpunkt der Einnistung der Eizelle (Nidation).

Die Klägerin war bei einer Versicherungsvertretung seit knapp einem Jahr beschäftigt und unterrichtete den Beklagten Mitte Januar von einem anstehenden Versuch der künstlichen Befruchtung; der Embryotransfer erfolgte dabei am 24. Januar 2013. Am 31. Januar 2013 sprach der Beklagte die ordentliche Kündigung ohne behördliche Zustimmung aus und ohne, dass das Arbeitsverhältnis bisher beanstandet wurde. Nachdem am 07. Februar 2013 die Schwangerschaft der Klägerin festgestellt wurde, teilte sie diese Information dem Beklagten am 13. Februar 2013 mit. Die Stelle der Klägerin wurde neu besetzt und die Klägerin reichte Kündigungsschutzklage ein.

Der Kündigungsschutzklage wurde in allen Instanzen statt gegeben. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG gilt der besondere Kündigungsschutz für Schwangere ab dem Embryotransfer. Der Beklagte wurde innerhalb von zwei Wochen von der Schwangerschaft unterrichtet. Zudem konnte er auf Grund der Ankündigung der Klägerin von einer eventuellen Schwangerschaft durch die künstliche Befruchtung ausgehen. Maßgebend ist aber, dass der Beklagte nach Aussprache der Kündigung fristgerecht von der Schwangerschaft informiert wurde und die Klägerin nach § 9 Abs. 1Satz 1 MuSchG unter besonderem Kündigungsschutz steht und nicht gekündigt werden darf. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und um eine vergleichbare Ebene mit dem der natürlichen Schwangerschaft zu erreichen, wird der Embryotransfer als Beginn der Schwangerschaft festgesetzt und nicht die Nidation. Diese erstreckt sich über mehrere Tage und Anfang und Ende können nicht zweifelsfrei festgestellt werden, sodass der Beginn der Schwangerschaft und somit auch der Beginn des Kündigungsschutzes nicht eindeutig festzulegen wäre. Hinzu kommt, dass der Europäische Gerichtshof am 26. Februar 2008 entschieden hat, dass nach § 7 Abs. 1 AGG i.V.m. §§ 1, 3 AGG eine Benachteiligung bzw. Diskriminierung des weiblichen Geschlechts möglich ist, wenn die Kündigung auf Grund einer In-vitro- Fertilisation der Arbeitnehmerin ausgesprochen wird, da sich nur Frauen dieser Behandlung unterziehen können. Für die Benachteiligung spricht laut BAG auch, da es einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ankündigung der künstlichen Befruchtung und der Kündigung gab.

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