Mehrurlaub für ältere Arbeitnehmer, BAG 21.10.2014 — 9 AZR 956/12

Es ist zulässig, Arbeitnehmern ab einem Alter von 58 Jahren einige Tage Mehrurlaub zu gewähren. Ein Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung jüngerer Arbeitnehmer liegt nicht vor.

Der beklagte Arbeitgeber, Betreiber einer Schuhfabrik, gewährt in seinem Betrieb Arbeitnehmern ab einem Alter von 58 Jahren zusätzlichen Urlaub von 2 Tagen. Eine 1960 geborene Produktionshelferin beanspruchte diesen Mehrurlaub von 2 Tagen mit dem Argument, diese Handhabung sei für jüngere Arbeitnehmer diskriminierend. Die Altersgrenze sei willkürlich gezogen. Sie klagte daher auf Feststellung, dass ihr statt 34 Tagen Jahresurlaub die besagten 36 Tage Jahresurlaub zustehen.

Die hierauf gerichtete Klage blieb wie in allen Vorinstanzen auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Dem Arbeitgeber steht ein Einschätzungsspielraum bei der Frage zu, wie viele Mehrurlaubstage er gewährt und wo er die Altersgrenze zieht. Nach Einschätzung des beklagten Arbeitgebers bedürfen Arbeitnehmer bei der körperlich ermüdenden schweren Arbeit im Rahmen der Fertigung von Schuhen längere Erholungs- und Regenerationszeiten als jüngere Arbeitnehmer. Der Einschätzungsspielraum wurde weder im Hinblick auf die Altersgrenze noch hinsichtlich der Anzahl der zusätzlichen Urlaubstage überschritten. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot jüngerer Arbeitnehmer liegt nicht vor.

Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge und arbeitsvertragliche Regelungen können vorsehen, dass Arbeitnehmer ab Erreichung eines gewissen Alters einige Tage Mehrurlaub erhalten.

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