Neuregelung Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Mit Wirkung zum 1.4.2017 traten umfangreiche Neuregelungen im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung in Kraft. Ziel der Gesetzesänderung ist , die Leiharbeit auf ihre Kernfunktion hin zu begrenzen und rechtswidrige Vertragskonstruktionen, insbesondere Scheinwerkverträge, zu verhindern. Im Folgenden stellen wir Ihnen die wesentlichen Änderungen des ab 01.04.2017 geltenden AÜG vor. Die zitierten Paragraphen beziehen sich bereits auf die Fassung des AÜG ab 01.04.2017.

Offenlegungspflicht

Nach § 1 Abs. 1 S. 5 und 6 AÜG sind Verleiher und Entleiher künftig verpflichtet, die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als solche zu bezeichnen und die Person des Leiharbeitnehmers zu konkretisieren, d.h. den Leiharbeitnehmer namentlich zu benennen. Zudem muss der Verleiher den Leiharbeitnehmer nach §11 AÜG vor jeder einzelnen Überlassung darüber informieren, dass er als Leiharbeitnehmer eingesetzt wird.

Achtung: Der Verstoß gegen die Offenlegungspflicht des § 1 Abs. 1 S. 5 und 6 AÜG führt zur Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer und zur Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher. Ferner drohen Geldbußen von bis zu 30.000,00 EUR sowie gegebenenfalls der Entzug der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis.

Überlassungshöchstdauer

Die Überlassungshöchstdauer je Leiharbeitnehmer beträgt nach § 1 Abs. 1b AÜG künftig 18 Monate. Die Überlassungsfrist ist nicht an den Arbeitsplatz, sondern an den einzelnen Leiharbeitnehmer gebunden, d.h. es kann ein Austausch der Person des Leiharbeitnehmers erfolgen. Vorherige Einsatzzeiten des einzelnen Leiharbeitnehmers bei demselben Entleiher sind anzurechnen, auch wenn der Einsatz über einen anderen Personaldienstleister erfolgt ist. Nach den 18 Monaten muss die Unterbrechungszeit bei demselben Entleiher mindestens 3 Monate übersteigen (d.h. mindestens 3 Monate und 1 Tag), damit der selbe Leiharbeitnehmer wieder zum Einsatz kommen darf.

Überlassungszeiten vor dem 01.04.2017 werden aber bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer nicht berücksichtigt. Die 18 Monate fangen somit erst ab dem 01.04.2017 an zu zählen.

Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages der Einsatzbranche (= Entleiher), der die Überlassungshöchstdauer verlängert, können die tarifvertraglichen Regelungen zur Überlassungshöchstdauer durch Betriebsvereinbarung übernommen werden. Sofern der Tarifvertrag eine Öffnungsklausel für Betriebsvereinbarungen enthält, können auch nicht tarifgebundene Einsatzunternehmen davon Gebrauch machen, allerdings nur bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten. Für tarifgebundene Einsatzunternehmen gilt keine feste zeitliche Grenze, d.h. die Tarifvertragsparteien sind nicht an eine Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten gebunden sondern können auch darüber hinaus die Leih

Achtung: Bei einer nicht tariflich zugelassenen Überschreitung der 18 Monate drohen Bußgelder für Ver- und Entleiher von bis zu 30.000,00 EUR. Zudem ist das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer ab dem ersten Tag der Überschreitung unwirksam und Kraft Gesetzes entsteht in all diesen Fällen ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer. Diese Rechtsfolgen treten nur dann nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsvertrages innerhalb eines Monats nach dem für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt bzw. dem Überschreiten der Überlassungshöchstdauer widerspricht und erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält.

Equal Pay

Leiharbeitnehmer haben nach § 8 AÜG grundsätzlich Anspruch auf gleiche Bezahlung wie die Stammbelegschaft im Einsatzbetrieb. Das AÜG sieht zwar keine Definition des Equal Pay vor, umfasst hiervon sind aber jedenfalls neben der Grundvergütung auch Zulagen, Sonderzahlungen, sowie Arbeitgeberzuschüsse zur betrieblichen Altersversorgung. Sachbezüge können –sofern der Entleiher diesen nicht ebenfalls als Sachbezug gewährt - als Wertausgleich in Euro geleistet werden.

Grundsätzlich kann nur in den ersten neun Monaten der Überlassung und ausschließlich im Geltungsbereich eines Tarifvertrages von Equal Pay abgewichen werden. Soweit ein solcher Tarifvertrag vom Gleichstellungsgrundsatz abweicht, hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer die nach diesem Tarifvertrag geschuldeten Arbeitsbedingungen zu gewähren. Im Geltungsbereich von Tarifverträgen, die eine stufenweise Angleichung der Vergütung regeln, kann bis zu einem Zeitraum von 15 Monaten eine stufenweise Anpassung an die Entgelte der Stammbelegschaft im Entleiherbetrieb erfolgen. Die Ausnutzung der längeren Abweichung ist aber nur möglich, wenn die stufenweise Heranführung an das Entgelt der Stammbelegschaft spätestens nach einer Einarbeitungszeit von sechs Wochen beginnt.

Überlassungszeiten vor dem 01.04.2017 werden bei der Berechnung des Equal Pay Anspruchs nicht berücksichtigt. Die neun bzw. 15 Monate fangen somit erst ab dem 01.04.2017 an zu zählen.

Achtung: Verstöße gegen den Equal Pay Grundsatz können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 500.000,00 EUR geahndet werden. Zudem kann die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis entzogen werden.

Streikbrecherverbot

Künftig darf der Entleiher Leiharbeitnehmer nach § 11 Abs. 5 AÜG in einem Streik nicht mehr mit Tätigkeiten von streikenden Stammarbeitnehmern beschäftigen, unabhängig davon, ob die Leiharbeitnehmer dem zustimmen. Bei Verstößen kann eine Geldbuße von bis zu 500.000,00 EUR drohen.
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