Das unerlaubte Brennen und Kopieren von Mediendateien während der Arbeitszeit mit Dienstcomputern rechtfertigt eine fristlose Kündigung , BAG 06.07.2015 - 2 AZR 85/15

Das Brennen von privat beschafften Bild-und Tonträgern während der Arbeitszeit und unter Verwendung von dienstlichen Ressourcen auf CD- und DVD Rohlinge, die auf Kosten des Arbeitgebers beschafft wurden, rechtfertigt eine verhaltensbedingte, fristlose Kündigung.

Der Kläger ist 1954 geboren und seit 1992 als Justizangestellter beim Oberlandesgericht beschäftigt. Der Kläger war unter anderem für die IT verantwortlich und kümmerte sich um die Verwaltung des ADV-Depots, das Bestellen von Zubehör, auch von CDs und DVDs, sowie die Betreuung, Wartung und Pflege der Hard- und Software. Nach einem Personalgespräch und einer internen Geschäftsüberprüfung kündigte das beklagte Land den Mitarbeiter fristlos zum 18.03.2013, hilfsweise ordentlich zum 13.05.2013.

Der Kündigung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Bei einem Personalgespräch Anfang März 2013 gab ein anderer Mitarbeiter zu, während der Arbeitszeit gelegentlich den Farbdrucker des Gerichts zum Ausdrucken von CD-Covern verwendet zu haben. Im Rahmen eines Disziplinarverfahrens stellte sich heraus, dass durchschnittlich 11 Cover pro Tag gedruckt wurden.

Bei der Geschäftsprüfung wurden auf dem PC des Klägers mehr als 6400 E-Books, Audio-, Video- und Bilddateien gefunden. Außerdem waren Programme installiert, die für die Arbeit des Klägers irrelevant sind. Ein Programm zur Umgehung des Kopierschutzes der Hersteller wurde während der Dienstzeit des Klägers allein in einem Jahr rund 630 Mal genutzt. Durch die Überprüfung des Rechners ließ sich nachweisen, dass in dem Zeitraum von Oktober 2010 bis März 2013 allein über 1100 DVDs gebrannt wurden. Im gleichen Zeitraum wurde etwa genau diese Anzahl an DVD Rohlingen vom Gericht bestellt. Bei den weiteren Auswertungen wurden Anfang April 2013 unter anderem drei externe Festplatten gefunden, auf denen sich ebenfalls zahlreiche Audiodateien befanden. Diese wurden allerdings gelöscht, konnten jedoch später wieder hergestellt werden. Zwei dieser Festplatten wurden ausschließlich privat genutzt, die andere wurde teils privat, teils geschäftlich genutzt. Der Kläger gab nach der Auswertung des Rechners und der Festplatten zu, diese Dateien für sich und andere kopiert zu haben. Einige Tage später nahm er diese Aussage ausdrücklich zurück.

Die Vorinstanzen gaben der Kündigungsschutzklage statt. Zur Begründung wurde angeführt, dass der tatsächliche Tatbeitrag des Klägers unbekannt sei, da auch noch andere Mitarbeiter an den Raubkopien beteiligt waren oder zumindest darüber Bescheid wussten. So haben unter anderem auch Richter und andere Beamte die „Dienste“ des Klägers in Anspruch genommen. Das Bundesarbeitsgericht stimmte den Vorinstanzen zwar darin zu, dass eventuell nicht alle Handlungen vom Kläger selbst begangen wurden, allerdings hat er zumindest daran mitgewirkt bzw. die Handlungen bewusst ermöglicht. Auch wenn die Konsequenzen für die anderen beteiligten Mitarbeiter weniger scharf ausgefallen seien, spiele dies für das Urteil keine Rolle. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet keine Anwendung, weil es sich um eine verhaltensbedingte Kündigung handelt. Weiterhin sei nach dem Bundesarbeitsgericht auch unklar, in wie weit sich die unterschiedlichen Sachverhalten mit allen Details unter einander vergleichen lassen.

Außerdem kritisieren die Vorinstanzen, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht eingeschaltet wurden, sondern lediglich interne Ermittlungen stattfanden. Dadurch kam es nicht zu einer umfassenden Aufklärung, die auch zur Entlastung des Klägers hätte führen können. Auch die Zwei-Wochen- Frist, während der man nach der entsprechenden Handlung, die verhaltensbedingte Kündigung aussprechen muss, wurde durch die Ermittlungen nicht gehemmt. Die Kündigung wurde nach Meinung der Vorinstanzen zu spät ausgesprochen und sei damit unwirksam. Wieder vertrat das Bundesarbeitsgericht eine andere Meinung. Die eigenen Ermittlungen seien erst mal zulässig, sofern sie zügig ausgeführt würden, dies sei hier der Fall gewesen. Durch die zügige Ausführung werde auch die Zwei- Wochen- Frist nach § 626 Abs. 2 BGB gehemmt.

Die Nutzung der PCs sei nach Aussage des Klägers auch für private Zwecke erlaubt und er sei befugt gewesen, den Rechner mit nach Hause zu nehmen. Hier widersprach das beklagte Land nicht. Das Bundesarbeitsgericht war jedoch der Auffassung, dass der Kläger daraus nicht schließen könne, das Brennen und Kopieren von CDs und DVDs während der Arbeitszeit sei erlaubt. Auch die Tatsache, dass die IT- Abteilung angehalten war, den Mitarbeitern bei privaten Computerproblemen zu helfen, rechtfertige nicht das massenhafte Speichern privater Inhalte auf dienstliche Festplatten und Computern.

Im Ergebnis ist das Bundesarbeitsgericht der Ansicht, dass der Vertrauensbruch durch den Verdacht einer schweren Pflichtverletzung, eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Die schwere Pflichtverletzung ist hier durch das Herunterladen von irrelevanten Programmen und die umfassende Nutzung dienstlicher Geräte für private Zwecke, insbesondere zahlreicher CD- und DVD Rohlinge, gegeben. Die Tatsache, dass auch andere Mitarbeiter daran beteiligt waren, spielt zunächst keine Rolle, da der Kläger die Handlungen zumindest bewusst ermöglicht hat. Der Revision des beklagten Landes wurde stattgegeben und die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Der Prozess wurde zur weiteren Verhandlung zurück an das Landesarbeitsgericht verwiesen.

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