Kürzung der Urlaubsansprüche wegen Elternzeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zulässig, BAG 19.05.2015 — 9 AZR 725/13

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG darf der Arbeitgeber den Erholungsurlaub des Arbeitnehmers für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Wird die Kürzung jedoch erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgeteilt, ist diese unwirksam.

Die Beklagte, ein Seniorenheim, beschäftigte die Klägerin seit April 2007 als Ergotherapeutin. Diese hatte bei einer monatlichen Bruttovergütung von 2000 € und einer Fünftagewoche Anspruch auf 36 Kalendertage Urlaub. Ab Dezember 2010 befand sich die Klägerin im Mutterschutz, bis das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 15. Mai 2012 beendet wurde. Danach machte die Klägerin erfolglos ihre Ansprüche auf Abrechnung und Abgeltung des Urlaubs für die Jahre 2010, 2011 und 2012 anwaltlich geltend. Die Beklagte erklärte im September 2012 die Kürzung der Urlaubsansprüche wegen der Elternzeit.

Entgegen der Abweisung der Klage durch das Arbeitsgericht, hat das Landesarbeitsgericht das Urteil abgeändert und der Klägerin Urlaubsabgeltung in Höhe von 3822,00 € brutto zugesprochen. Die Revision vor dem neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts war erfolglos. Begründet wird das Urteil damit, dass die Kürzung der Urlaubsansprüche erst im September 2012, also nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15. Mai 2012, erklärt wurde und somit § 17 Abs.1 BEEG hier nicht mehr anwendbar ist, weil dieser voraussetzt, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kürzung noch besteht. Trotz des ruhenden Arbeitsverhältnisses auf Grund der Elternzeit fallen weiterhin Urlaubsansprüche an. Diese kann der Arbeitgeber jedoch nach §17 Abs. 1 Satz 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Eine Kürzungsmöglichkeit besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin währenddessen noch in Teilzeit tätig ist. Nach der Kündigung besteht zwar kein Anspruch auf Urlaubsgewährung, jedoch auf Urlaubsabgeltung.

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