Angemessenheit der Vergütung auch bei mit öffentlichen Geldern geförderten Ausbildungsplätzen erforderlich, BAG 17.03.2015 — 9 AZR 732/13

Auch wenn der Ausbildungsplatz mit öffentlichen Geldern gefördert wurde, muss die Vergütung des Auszubildenden nach § 17 Abs. 1 BBiG angemessen sein. Die Angemessenheit richtet sich nach den einzelnen Funktionen der Vergütung. Eine Funktion ist die Hilfe zur Finanzierung des Lebensunterhalts des Auszubilden bzw. dessen Eltern. Auch will man mit der Vergütung sichern, dass eine ausreichende Anzahl von qualifizierten Fachkräften ausgebildet wird. Zu guter Letzt handelt es sich bei der Vergütung auch zu einem gewissen Anteil um eine Entlohnung. Bei von öffentlichen Geldern geförderten Ausbildungsplätzen, die ohne staatlicher Unterstützung nicht bestehen würden und bei denen der Ausbildende nicht selbst von der Arbeitsleistung des Auszubildenden profitiert, fällt der Aspekt der Entlohnung jedoch weg. Nichtsdestotrotz müssen bei der Prüfung der Angemessenheit die Funktionen der Lebensunterhaltsfinanzierung und der Nachwuchsförderung weiterhin berücksichtigt werden.

Im vorliegenden Fall organisierte der Beklagte als überörtlicher Ausbildungsverbund Förderprogramme für zusätzliche Ausbildungsplätze in Ostthüringen. Die Ausbildung erfolgt dann bei Praxispartnern in der Privatwirtschaft. Die Klägerin, die zur Verkäuferin im Einzelhandel ausgebildet wurde, erhielt nach Maßgabe der Förderrichtlinien im ersten Ausbildungsjahr eine monatliche Ausbildungsvergütung von 210,00 Euro im zweiten Jahr 217,00 Euro, was ungefähr einem Drittel der tariflichen Ausbildungvergütung entspricht. Die Klägerin empfand diese Vergütung für unangemessen und verlangt nun die Zahlung der tariflichen Ausbildungsvergütung.

Das BAG schloss sich dem Urteil der Vorinstanz an und hat der Klage teilweise stattgegeben. Zuvor hatte das LAG der Klägerin eine Ausbildungsvergütung in Höhe von zwei Drittel des einschlägigen BaföG-Satzes zugesprochen. Das BAG stellte nun fest, dass das LAG seinen Beurteilungsspielraum bei der Prüfung der Angemessenheit nicht überschritten hat und dass der BAföG-Satz insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Vergütung, den Lebensunterhalt des Auszubildenden zu finanzieren, bei der Ermittlung der Höhe der Vergütung geeigneter Maßsstab sein kann. Abschließend stellt das BAG klar, dass sich die Angemessenheit der Vergütung nicht am Budget zu orientieren hat. Schon bei der Vereinbarung des Budgets für die vorgesehene Anzahl von Ausbildungsplätzen müsse die Angemessenheit der Vergütung miteinbezogen werden.

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