Widerrechtliche Drohung steht Wirksamkeit einer Klageverzichtsklausel in einem Aufhebungsvertrag entgegen, BAG 12.03.2015 — 6 AZR 82/14

Bei einer Klageverzichtsklausel in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag handelt es sich um eine AGB, die somit der Inhaltskontrolle des § 307 BGB unterliegt. Ein Klageverzicht darf den Arbeitnehmer somit nicht im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligen. Unterzeichnet der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag nur, um einer angedrohten außerordentlichen Kündigung zu entgehen, ist eine unangemessene Benachteiligung dann anzunehmen, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.

Der Kläger, der seit 2001 bei der Beklagten beschäftigt war, nahm am 27.12.2012 im Pausenraum der Filiale eine Fertigsuppe zu sich, nachdem er zuvor eine weitere geöffnete Packung in den dortigen Mülleimer geworfen hatte. Am 28.12.2012 wurde der Kläger ohne davor den Grund dafür erfahren zu haben in das Büro des Filialleiters zu einem Gespräch mit dem Filialleiter und der Bezirksleiterin einberufen. Ihm wurde vorgehalten, dass er die beiden Fertigsuppen ohne Bezahlung aus dem Lagerbestand entnommen habe. Dies bestritt der Kläger. Eine Suppe habe er von einem Kunden erhalten, der die Suppe ohne Rückforderung des Geldes zurückgab, die andere habe er sich zwischen dem 19. und 22.12.2012 in der eigenen Filiale gekauft. Nachdem sich aus den Kassendaten ergeben hatte, dass in dieser Zeit keine Suppen verkauft wurden, drohte die Beklagte den Kläger fristlos zu kündigen und ihn wegen Diebstahls anzuzeigen, es sei denn er unterschreibe den vorgelegten Aufhebungsvertrag. Daraufhin unterschrieb der Kläger den Aufhebungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis am 28.Dezember 2012 ohne Zahlung einer Abfindung enden sollte. Darüber hinaus wurde in dem Vertrag ein Widerrufs- und Klageverzicht festgehalten. Damit wurde von der rechtlichen Möglichkeit gebraucht gemacht, auf das Widerrufsrecht des auf das Arbeitsvehältnis Anwendung findenden Manteltarifvertrags für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen vom 25. Juli 2008 schriftlich zu verzichten. Schon am gleichen Tag wurde der Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung vom Kläger angefochten. In der Entscheidung geht es nun um seine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis noch besteht. Der Kläger ist der Meinung, dass aufgrund des bisher unbelasteten und langjährigen Arbeitsverhältnisses die Androhung einer außerordentlichen Kündigung widerrechtlich ist.

Nachdem zuvor das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte, hatte das Landesarbeitsgerichts der Berufung des Klägers stattgegeben. Nun hat das BAG dieses Berufungsurteil aufgehoben. Entgegen der Meinung des LAG spielt die Wirksamkeit des Widerrufsverzichts keine Rolle, da ein Widerruf i.S.v. § 11 Abs. 10 MTV innerhalb der vorgeschriebenen Widerrufsfrist von 3 Werktagen nicht erfolgt sei. Das LAG war zuvor von einer Widerrufserklärung innerhalb der Frist ausgegangen. Problematisch sieht das BAG jedoch die Wirksamkeit des Klageverzichts an, da dieser im Ergebnis dem Kläger die Möglichkeit nehme, den Aufhebungsvertrag rechtlich durchsetzbar anzufechten. Ob dies gesetzlich möglich ist, hänge von der Frage ab, ob die Androhung einer außerordentlichen Kündigung widerrechtlich war. Diese Frage hat nun das LAG zu klären.

Die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags hängt also schlussendlich von der Wirksamkeit der Klageverzichtsklausel ab. Diese wiederum ist nur wirksam, wenn die Androhung der außerordentlichen Kündigung nicht widerrechtlich war. Die Androhung einer Kündigung ist dann nicht widerrechtlich, wenn der Arbeitgeber die Kündigung ernsthaft in Betracht ziehen konnten. Bejaht man die Widerrechtlichkeit, so stellt der Verzicht eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Die Androhung der außerordentlichen Kündigung wäre laut BAG dann unangemessen, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.

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