Abmahnung

Eine Abmahnung soll den Mitarbeiter von weiteren Vertragspflichtverletzungen abhalten und ihm als Warnung zur Besserung seines Verhaltens dienen. In der Regel ist eine verhaltensbedingte Kündigung, gleich ob ordentlich oder fristlos, erst bei wiederholtem Fehlverhalten trotz Abmahnung gerechtfertigt. Eine Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung ist nur dann entbehrlich, wenn das Fehlverhalten so schwerwiegend war, dass der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen konnte, sein Arbeitgeber werde dieses Fehlverhalten hinnehmen.

Die Abmahnung muss inhaltlich das beanstandete Fehlverhalten genau bezeichnen (Rügefunktion) und die Androhung der Kündigung im Wiederholungsfall enthalten (Warnfunktion). Die Abmahnung kann mündlich oder schriftlich ausgesprochen werden. Alternativ kann der Arbeitnehmer eine Gegendarstellung verlangen, welche der Personalakte beizufügen ist.

Im Fall von unberechtigten Abmahnungen haben Arbeitnehmer Anspruch auf Rücknahme der Abmahnung und Entfernung aus der Personalakte. Dieser Anspruch kann gerichtlich durchgesetzt werden.

Mehr Infos? Mailen Sie uns: arbeitsrecht@voelker-gruppe.com

VOELKER & Partner
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater mbB

info@voelker-gruppe.com
www.voelker-gruppe.com

 voelker-partner-mbb

Standort Reutlingen
Am Echazufer 24, Dominohaus
D-72764 Reutlingen
T +49 7121 9202-0
F +49 7121 9202-19
reutlingen@voelker-gruppe.com
Standort Stuttgart
Löffelstraße 46
D-70597 Stuttgart
T +49 711 2207098-0
F +49 711 2207098-35
stuttgart@voelker-gruppe.com
Standort Balingen
Hauptwasen 3
D-72336 Balingen
T +49 7433 26026-0
F +49 7433 26026-20
balingen@voelker-gruppe.com