Aufhebungsvertrag

Der Aufhebungsvertrag ist neben der Kündigung ein Instrument zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Mit einem Aufhebungsvertrag vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und regeln häufig noch weitere Beendigungsmodalitäten wie z.B. ggf. die Zahlung einer Abfindung, Urlaubsabgeltung oder die Erstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Ein Aufhebungsvertrag bietet für einen Arbeitnehmer den Vorteil, ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Allerdings ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrages nur möglich, wenn beide Parteien einverstanden sind. In der Praxis häufiger ist der Fall, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag anbietet, weil er das Risiko des Ausspruchs einer Kündigung nicht eingehen möchte. Auch ein Arbeitnehmer mit Sonderkündigungsschutz (Schwerbehinderte, Gleichgestellte, Schwangere, Mitarbeiter in Elternzeit usw.) kann einen Aufhebungsvertrag unterschreiben.

Für Arbeitnehmer ist die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages mit sozialrechtlichen Konsequenzen verbunden. Da der Aufhebungsvertrag zur Arbeitslosigkeit führt und der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst löst, muss mit der Verhängung einer Sperrzeit gem. § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III durch die Bundesagentur beim Bezug von Arbeitslosengeld gerechnet werden. Die Bundesagentur zahlt in einem solchen Fall für 12 Wochen kein Arbeitslosengeld, da der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst und somit eigenverantwortlich die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Hinzu kommt, dass die gesamte Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes ebenfalls um mindestens ein Viertel der Anspruchsdauer gem. § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III gekürzt wird.

Es gibt Ausnahmefälle, in denen die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages nicht zur Verhängung einer Sperrzeit führen darf. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitgeber ansonsten eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hätte. Die Zahlung einer Abfindung kann ebenfalls zu Nachteilen beim Bezug von Arbeitslosengeld führen, wenn gleichzeitig die maßgebliche ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Auch eine ggf. vereinbarte Zahlung von Urlaubsabgeltung für nicht genommene Urlaubstage kann sich negativ beim Bezug von Arbeitslosengeld auswirken, da der Arbeitslosengeldanspruch nach § 157 Abs. 2 SGB III für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs ruht.

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