Internationales Arbeitsrecht

  • Muss der Arbeitsvertrag bei der Entsendung eines Mitarbeiters ins Ausland geändert werden?
  • Es muss differenziert werden, ob eine Entsendung oder eine Versetzung gewählt wird.

    Die Entsendung eines Mitarbeiters erfolgt nach dem „Einvertragsmodell“, wonach der Arbeitsvertrag mit dem deutschen Arbeitgeber unverändert bestehen bleibt und zusätzlich eine Entsendevereinbarung getroffen wird, der die auf Grund des Auslandeinsatzes ergebenen Rechte und Pflichten regelt (Vergütungswährung, Zusatzleistungen, Dauer, Rückkehrvereinbarungen, ggf. Rechtswahl, ggf. Befristung, Kompetenzen, Tätigkeiten im Auslands, Zulagen usw.).

    Die Versetzung eines Mitarbeiters erfolgt nach dem „Zweivertragsmodell“, wonach ein lokaler Vertrag mit dem ausländischen Arbeitgeber geschlossen und über das Arbeitsverhältnis mit dem Heimat-Arbeitgeber eine Ruhensvereinbarung getroffen wird, d.h. der Arbeitsvertrag im Heimatland „auf Eis gelegt wird“. Gegenstand der Ruhensvereinbarung kann sein: Berichterstattungspflicht, Gehaltssicherung, Altersversorgung, „Re-entry-Klausel.“ usw.

  • Welches Recht ist anwendbar?
  • Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei ihrer Vereinbarung eine Rechtswahl gem. Art. 8 Abs. 1 und Art 3. ROM I — Verordnung getroffen haben, ist das gewählte Recht anwendbar. Fehlt eine solche Vereinbarung, so unterliegt der Arbeitsvertrag gem. Art. 8 Abs. 2 ROM I dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Hierbei ist der Ort der überwiegenden Tätigkeit maßgeblich. Sofern die Entsendung nur vorübergehend erfolgt und eine Rückkehr beabsichtigt ist, bleibt das Recht des Heimatlandes anwendbar.

  • Ist das Arbeitsverhältnis bei Auslandsentsendung in Deutschland sozialversicherungspflichtig?
  • Das Arbeitsverhältnis unterliegt der deutschen Sozialversicherung gem. Art. 12 VO (EG) 883/2004 mit Wirkung ab dem 01.05.2010, sofern die Entsendung innerhalb der EU oder in einen EWR-Staat in abhängiger Beschäftigung und auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgt, der Arbeitgeber seine Tätigkeit im Beschäftigungsstaat entfaltet, die Entsendung nicht länger als 24 Monate dauert und keine andere Person abgelöst wird.

    Wird der Arbeitnehmer in ein Nicht-EU-Land entsandt, so ist zu prüfen, ob Sozialversicherungsabkommen bestehen. Derzeit existieren bilaterale Sozialversicherungsabkommen mit Australien, Bosnien- und Herzegowina, Chile, China, Israel, Japan, Kanada, Korea, Kroatien, Marokko, Mazedonien, Polen, Schweiz, Serbien, Slowenien, Tschechien, Tunesien, Türkei, Ungarn und USA. Die Einzelheiten lassen sich den Abkommen entnehmen, die zum Teil auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (www.bmas.de) zu finden sind.

    Erfolgt die Entsendung außerhalb der EU und existiert kein bilaterales Abkommen, verbleibt es bei der deutschen Sozialversicherung gem. § 4 SGB IV, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses entsandt wird, der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale in Deutschland liegt und die Entsendung zeitlich begrenzt ist („Ausstrahlung“).

    Erfolgt eine Entsendung ausländischer Arbeitnehmer nach Deutschland, besteht gem. § 5 SGB IV keine Versicherungspflicht in der deutschen Soziaalversicherung, wenn diese im Rahmen eines ausländischen Beschäftigungsverhältnisses erfolgt, die Entsendung Folge der Eigenart der Beschäftigung oder im Voraus zeitlich begrenzt ist („Einstrahlung“).

    Erfolgt der Auslandseinsatz im Rahmen des Versetzungs- bzw. Zweivertragsmodells, so richtet sich die Sozialversicherung nach dem jeweiligen Vertrag. Die deutsche Sozialversicherung besteht bei ruhenden Arbeitsverträgen in der Regel nur dem Grunde nach, denn da üblicherweise keine Vergütung während des Auslandseinsatzes gezahlt wird, werden auch keine Beiträge an die Sozialversicherungsträger gezahlt. Im Einsatzstaat gilt die lokale Sozialversicherung.

  • Bedürfen EU- Ausländer einer Arbeitsgenehmigung, um in Deutschland tätig zu werden?
  • Bürger der Mitgliedsstaaten der EU, EWR und der Schweiz benötigen keine gesonderte Arbeitserlaubnis, um in Deutschland zu arbeiten. Sie genießen die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ArGV kann eine Arbeitserlaubnis-EU nicht an Arbeitnehmer aus Rumänien und Bulgarien erteilt werden, die in Deutschland als Leiharbeitnehmer tätig werden wollen. Dieser Ausschluss gilt sowohl für die Beschäftigung bei inländischen Zeitarbeitsunternehmen als auch für grenzüberschreitende Überlassung an inländische Entleiher.

  • Bedürfen Ausländer aus Nicht-EU/EWR Ländern einer Arbeitserlaubnis, um in Deutschland tätig zu werden?
  • Nicht- EU/EWR-Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland gem. § 4 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit muss bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde vor der Einreise beantragt werden und wird in der Regel befristet erteilt.

    Privilegiert werden Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas und der Vereinigten Staaten von Amerika, indem sie den Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen können. Die Tätigkeit darf jedoch erst nach Erteilung aufgenommen werden.

  • Können Akademiker aus Drittstaaten in Deutschland unter vereinfachten Bedingungen in Deutschland tätig werden?
  • Ja. Gem. § 27 Beschäftigungsverordnung (BeschV) kann die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn die Fachkraft über einen anerkannten, deutschen Hochschulabschluss oder vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss verfügt.

  • Können ausländische Absolventen deutscher Hochschulen unter vereinfachten Bedingungen in Deutschland tätig werden?
  • Ja. Gem. § 16 Abs. 4 AufenthG können sich ausländische Absolventen deutscher Universitäten und Fachhochschulen nach Abschluss des Studiums bis zu einem Jahr zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, hierfür kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Für die Aufnahme einer Beschäftigung bedarf es allerdings einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung gem. § 18 AufenthG. Die Zustimmung für eine der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung wird unter den Voraussetzungen des § 27 BeschV von der Agentur für Arbeit erteilt.

  • Können Drittstaatsangehörige in Deutschland als Leiharbeitnehmer tätig werden?
  • Nein. Nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist die Zustimmung der Agentur für Arbeit zum Aufenthaltstitel zu versagen, wenn ein Drittstaatsangehöriger in Deutschland als Leiharbeitnehmer tätig werden will. Dieser Ausschluss gilt sowohl für die Beschäftigung bei inländischen Zeitarbeitsunternehmen als auch für grenzüberschreitende Überlassung an inländische Entleiher. Der Grund für dieses Verbot besteht darin, dass im Fall der Tätigkeit als Leiharbeitnehmer eine gezielte Steuerung der Zuwanderung nicht möglich ist. Im Fall der Leiharbeit steht nicht von vornherein fest, für welche Tätigkeiten der Leiharbeitnehmer künftig überlassen wird. Es kann daher weder ein konkreter Zugangstatbestand geprüft, noch die Vorrangprüfung bezogen auf einen konkreten Arbeitsplatz vorgenommen werden.

  • Ist die Vergütung eines ins Ausland entsendeten Arbeitnehmers in Deutschland einkommenssteuerpflichtig?
  • Einkommenssteuerpflichtig sind nach § 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) Personen, die ihren Wohnsitz im Sinne des § 8 der Abgabenordnung (AO)oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 9 AO, d.h. einen nicht nur vorübergehenden, zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als 6 Monaten in Deutschland haben. Nach dem sog. „Welteinkunftsprinzip“ unterliegen dann alle in- und ausländischen Einkünfte der Einkommenssteuer.

    Hat der Arbeitnehmer weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, stellen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG inländische Einkünfte dar, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird. Diese Einkünfte unterliegen der beschränkten Einkommenssteuerpflicht.

    Nahezu jeder Staat macht die Besteuerung von einer Tätigkeit auf dem Staatsgebiet abhängig, sodass es zu einer Doppel- oder Mehrfachbesteuerung kommen kann. Um dies zu vermeiden, existieren zwischen Deutschland und anderen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen. Hiernach ist die Vergütung grundsätzlich in dem Land zu versteuern, in dem die Tätigkeit erbracht wird. Anderes gilt jedoch, wenn sich der entsandte Arbeitnehmer nicht länger als 183 Tage im anderen Staat aufhält und die Vergütung von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der seinen Sitz nicht im Tätigkeitsstaat hat. Dann verbleibt das Besteuerungsrecht in Deutschland.

    Existiert kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Staaten, greift § 34 c Abs. 1 EstG, wonach die ausländische Einkommenssteuer auf die deutsche Einkommenssteuer angerechnet wird.

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