Krankheit

Gem. § 3 EFZG haben Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Anspruch entsteht erst nach vierwöchigem ununterbrochenem Bestand des Arbeitsverhältnisses. Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung infolge Krankheit unmöglich oder unzumutbar ist.

Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber die Krankheit gem. § 5 Abs.1 EFZG unverzüglich mitteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage, muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Der Arbeitgeber darf bei einzelnen Mitarbeitern ohne Begründung verlangen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher, sogar bereits ab dem ersten Tag, vorgelegt wird. Auch im Arbeitsvertrag kann die frühere Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vereinbart werden.

Der Arbeitgeber ist für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen zur Vergütungsfortzahlung verpflichtet. Sofern ein in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherter Arbeitnehmer länger als 6 Wochen erkrankt, erhält er von dieser Krankengeld bis zu einer Dauer von 78 Wochen. Das Krankengeld kompensiert den Einkommensverlust jedoch nicht vollständig, sondern beträgt lediglich 70 % des regelmäßigen Bruttogehalts; aber nicht mehr als 90 % des regelmäßigen Nettogehalts.

Arbeitnehmer sind während der Krankheit verpflichtet, ihre Genesung zu fördern, sind jedoch nicht in jedem Fall verpflichtet, „das Bett zu hüten“. Maßgeblich ist die Art der vorliegenden Erkrankung. Sofern ein Arbeitnehmer sich wegen schwerer Grippe arbeitsunfähig gemeldet hat, so kann ein Antreffen dieses Arbeitnehmers bei einer sportlichen Betätigung Zweifel an der Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeit begründen. Wird ein Arbeitnehmer während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit beim Stadtbummel gesehen und der Arbeitgeber hat keine Kenntnis von der Ursache der Erkrankung, so ist der Arbeitgeber gehalten, weitere Nachforschungen, ggf. über eine Befragung des Arbeitnehmers durchzuführen, bevor arbeitsrechtliche Konsequenzen in Betracht gezogen werden können. Schließlich hindert beispielsweise eine psychische Erkrankung nicht daran, aus dem Haus zu gehen.

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