Urlaub

Gem. § 3 BUrlG beträgt der jährliche gesetzliche Mindesturlaub 24 Tage in der 6-Tage-Woche, 20 Tage in der 5-Tage-Woche. In der Regel gewähren Arbeitgeber aber mehr als die gesetzlich vorgeschriebenen 4 Wochen Urlaub; man spricht hier von „übergesetzlichem Urlaub“. Auch Tarifverträge können einen höheren Urlaubsanspruch als den gesetzlichen Mindesturlaub vorsehen.

Bei Teilzeit richtet sich die Höhe des Urlaubsanspruchs nach der jeweiligen Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Wenn Vollzeittätigen in der 5-Tage-Woche 30 Urlaubstage gewährt werden, erhalten Teilzeittätige mit 3 Wochenarbeitstagen 18 Urlaubstage pro Jahr. Zur Berechnung kann folgende Formel herangezogen werden:

Urlaubstage bei Vollzeittätigkeit    X Anzahl der Arbeitstage pro Woche
Anzahl der üblichen Arbeitstage im Betrieb

=   Urlaubsanspruch

Der volle Urlaubsanspruch entsteht bei neu begründeten Arbeitsverhältnissen gem. § 4 BUrlG erstmalig nach Ablauf von 6 Monaten. Anspruch auf Teilurlaub gem. § 5 BUrlG haben Arbeitnehmer, wenn sie vor der erfüllten Wartezeit von 6 Monaten oder nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres ausscheiden. Somit erwirbt ein Arbeitnehmer, der bereits 2 Jahre im Betrieb ist, aber zum 31.05. eines Kalenderjahres ausscheidet lediglich 5/12 seines vollen Jahresurlaubs im Ausscheidensjahr. Scheidet dieser Arbeitnehmer zum 31.07. eines Kalenderjahres aus, erwirbt er dagegen seinen vollen Jahresurlaub, sofern vertraglich keine wirksame abweichende Regelung getroffen wurde, die zumindest den gesetzlichen Urlaubsanspruch unberührt lässt. Der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommene Urlaub ist vom Arbeitgeber abzugelten. Eine Urlaubsabgeltung während des bestehenden Arbeitsverhältnisses kommt dagegen nicht in Frage.

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