Altmarken: Nachmeldung von Waren und Dienstleistungen bis September 2016

Im März 2016 wurde die bisherige Gemeinschaftsmarkenverordnung durch die neue Unionsmarkenverordnung ersetzt. Dies hat einige rechtliche Änderungen zur Folge. Von Bedeutung ist bei einigen Altmarken insbesondere die Nachmeldung von Waren und Dienstleistungen bis spätestens Spetember 2016.

Markenzeichen werden in 45 Nizza-Klassen eingeteilt und innerhalb jeder Klasse durch eine Aufzählung von Waren oder Dienstleistungen näher beschrieben. Bislang konnten für diese Beschreibung Oberbegriffe verwendet werden, um die Klasse als Ganzes zu erfassen. Dies ist nun nicht mehr möglich. Geschützt ist vielmehr nur noch die dem Wortlaut nach bezeichnete, einzelne Ware oder Dienstleistung.

Zur Veranschaulichung:

Ausgangspunkt der neuen Regelung ist ein Fall des EuGH im Jahr 2012. Es ging um die Marke „IP Translator“, die in der Klasse 41 eingetragen ist. Die Oberbegriffe der Klasse 41, die diese plakativ zusammenfassen sollen, lauten: „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche Aktivitäten; kulturelle Aktivitäten“. Solche (offiziellen) Oberbegriffe für die Nizza-Klasen sind sehr hilfreich, um sich in den 45 verschiedenen Klassen zurechtzufinden. Denn in diese 45 Klassen sind rund 9.000 offiziell anerkannte Waren und Dienstleistungen eingruppiert. Die Oberbegriffe der Klassen sind jedoch teilweise misslich gewählt, sodass einzelne Waren und Dienstleistungen in einer Klasse von den Oberbegriffen sprachlich nicht erfasst werden. So ist etwa auch die Dienstleistung „Erstellen von Übersetzungen“ der Klasse 41 zugeordnet. Diese Dienstleistung wollten die Inhaber der Marke „IP Translator“ auch erfasst wissen, haben jedoch nicht „Erstellen von Übersetzungen“ angemeldet, sondern die oben wiedergegebenen Oberbegriffe der Klasse 41 in der Auffassung, damit alles in Klasse 41 zu erfassen. Keiner der Begriffe Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche Aktivitäten oder kulturelle Aktivitäten erfasst jedoch sprachlich die Leistung „Erstellen von Übersetzungen“. Dies obwohl die Oberbegriffe an sich die ganze Klasse 41 erfassen sollten. Der EuGH hatte nun zu entscheiden, ob die Marke „IP Translator“ Schutz für das Erstellen von Übersetzungen genießt oder nicht. Der EuGH entschied 2012 – wenig hilfreich –, dass der Markenschutz für das „Erstellen von Übersetzungen“ nicht ausgeschlossen sei. Das Urteil gab viele Fragen auf. Durch die neue Unionsmarkenverordnung wird nun Klarheit geschaffen.

Die neue Rechtslage betrifft nicht nur neue Marken. Vielmehr sind auch Altmarken betroffen. Bis zum 24.09.2016 können Waren und Dienstleistungen nachgemeldet werden, allerdings nur für Marken, die vor dem 22.06.2012 angemeldet wurden. Wird das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nicht geändert, wird der Markenschutz eingeschränkt und gilt nur noch für solche Waren und Dienstleistungen, „die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung der Begriffe in der Überschrift der einschlägigen Klasse erfasst sind“ (Art. 28 Unionsmarkenverordnung). Welche Waren und Dienstleistungen dies dann sein sollen, ist angesichts des unklaren Wortlauts von Art. 28 Unionsmarkenverordnung unklar und vollkommen offen.

Bitte prüfen Sie daher, ob eine Nachmeldung von Waren und Dienstleistungen für Ihre Marke bis zum 24.09.2016 in Betracht kommt und tragen Sie für den Erhalt der Schutzreichweite Ihrer Marke Sorge. Gerne können Sie hierzu auch auf uns zukommen. Wir beraten Sie gerne dazu, welche Strategie in Ihrem Fall sinnvoll ist.

VOELKER & Partner
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater mbB

info@voelker-gruppe.com
www.voelker-gruppe.com

 voelker-partner-mbb

Standort Reutlingen
Am Echazufer 24, Dominohaus
D-72764 Reutlingen
T +49 7121 9202-0
F +49 7121 9202-19
reutlingen@voelker-gruppe.com
Standort Stuttgart
Löffelstraße 46
D-70597 Stuttgart
T +49 711 2207098-0
F +49 711 2207098-35
stuttgart@voelker-gruppe.com
Standort Balingen
Hauptwasen 3
D-72336 Balingen
T +49 7433 26026-0
F +49 7433 26026-20
balingen@voelker-gruppe.com