Ideenschutz und Schutzrechte

Eine gute Idee ist geldwert. Welche Schutzmöglichkeiten gibt es?

Patent und Gebrauchsmuster

Der Gegenstand von Patent und Gebrauchsmuster ist eine Erfindung, also eine technische Lösung für ein technisches Problem.

Ein Patent entsteht durch die Eintragung in das Patentregister (oder genauer: die Patentrolle) beim Deutschen Patent- und Markenamt (für Deutschland) oder bei einem ausländischen Patentamt.

Die Anmeldung erfordert einen gewissen Aufwand für die genaue technische Beschreibung des Patentanspruchs und erfolgt in der Regel in Begleitung durch Patentanwälte, die auch ein technisches Studium absolviert haben.

Das erfolgreich eingetragene Patent gewährt einen Schutz für bis zu höchstens 20 Jahre. Anschließend endet der Schutz; eine weitere Verlängerung des Patentschutzes ist nicht möglich.

Bestimmte Bereiche können bei der Patentierung in Deutschland Schwierigkeiten bereiten, da sie partiell von einem Patentschutz ausgenommen sind. Hierzu zählen die folgenden Bereiche:

  • Life-Science
  • Software „als solche“
Die Rechtslage im Bereich Life-Science haben wir gesondert in den Bereichen Gewerblicher Rechtsschutz und Medizinrecht dargestellt.

Software „als solche“ bedeutet, dass ein Patent nicht allein deshalb gewährt werden darf, weil eine – möglicherweise auch komplexe – Software vorliegt. Es ist weiterhin erforderlich, dass durch oder mit der Software ein technisches Problem technisch gelöst wird. Dies bereitet in der Praxis der Softwarepatentierung erhebliche Hürden für eine Patentierung in Deutschland.

Das Gebrauchsmuster ist ein „kleines Patent“ mit geringeren Schutzanforderungen. Es gewährt Schutz ab der Anmeldung und kann für 10 Jahre registriert werden.

Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt kreative Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Auch Fotografien, Filmaufnahmen und sogar CDs und sonstige Tonträger können Schutzgegenstände sein. In Deutschland schützt das Urheberrecht zudem Software.

Das Besondere am Urheberrecht ist, dass es keiner Eintragung bedarf. Das Urheberrecht entsteht mit dem Schöpfungsakt, d. h. mit der bloßen Erstellung des Werkes, z. B. dem Malen des Bildes, dem Fotografieren oder dem Programmieren der Software. In Deutschland bedarf es auch nicht der Anbringung eines ©-Symbols zur Entstehung oder Aufrechterhaltung des Schutzes.

Da der bloße Schöpfungsakt für die Entstehung des Urheberrechts maßgeblich ist, besteht häufig ein Interesse an der Dokumentation des Schöpfungsaktes als späteres Beweismittel. Mitunter wird daher die Hinterlegung bei einem Notaren empfohlen oder die Versendung eines an sich selbst adressierten Einschreibens, das nicht geöffnet wird. Diese Mittel können helfen, sind jedoch oftmals nicht erforderlich, insbesondere wenn – wie meistens – Zeugen, E-Mails oder Schreiben vorhanden sind.

Nicht jedes Werk ist vom Urheberrecht erfasst. Vielmehr ist eine gewisse Schöpfungshöhe erforderlich. Das einfache Strichmännchen ist somit nicht geschützt. Ein Gedicht hingegen in der Regel schon. Bei anderen Schutzgegenständen sind die Hürden wesentlich geringer. So ist eine Fotografie z. B. fast immer als Urheberrecht oder wenigstens als Lichtbild (ein im Urheberrechtsgesetz geregeltes Leistungsschutzrecht) geschützt.

Die Schutzdauer des Urheberrechts beträgt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers; entscheidend ist also der Todeszeitpunkt, nicht der Zeitpunkt der Schöpfung oder der Erstveröffentlung. Dies ist ein beträchtlicher Zeitraum. Für bestimmte Schutzgegenstände ist der Schutzzeitraum geringer, bei einfachen Fotografien z. B. 50 Jahre nach dem Erscheinen.

Designrecht

Ein Design schützt die Erscheinungsform eines Erzeugnisses.

Zu seiner Entstehung bedarf es einer Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Die Schutzdauer beträgt höchstens 25 Jahre. Die „Tücke“ beim Design ist, dass es (fast) ohne inhaltliche Prüfung durch das DPMA eingetragen wird. Ein eingetragenes Design kann sich also später als gar nicht schutzfähig herausstellen. Die Absicherung über ein Design kann sich daher schnell als trügerisch erweisen.

Ein weiteres, häufiges Problem ist die Frage, wie das zu schützende Design wiederzugeben ist. Soll z. B. die Form eines Pullovers geschützt werden, ist zu überlegen, ob tatsächlich der Gesamteindruck des Pullovers Schutzgegenstand sein soll oder z. B. lediglich ein einzelnes Muster des Pullovers.

Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Bei dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster handelt es sich um die europäische Variante des deutschen Designrechts.

Zusätzlich gibt es auch ein nicht-eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Wie der Name bereits nahelegt, bedarf dieses Schutzrecht keiner Eintragung; es entsteht – ähnlich dem deutschen Urheberrecht – automatisch. Dafür ist die Schutzdauer jedoch auf 3 Jahre begrenzt. Es dient z. B. der Textil- und Modeindustrie als Schutz, da in diesen Industrien aufgrund der frühzeitigen Vorstellung neuer Kollektionen auf Ausstellungen ein erhöhtes Schutzbedürfnis besteht.

Marke

Eine Marke ist in aller Regel ein eingetragenes Kennzeichenrecht. Am bekanntesten sind reine Wortmarken (die lediglich aus Buchstaben, Zahlen und sonst üblichen Zeichen bestehen) und Bildmarken (die aus Grafiken bestehen). Daneben besteht die Mischform einer Wort-/Bildmarke, bei der es sich um eine Bildmarke handelt, in der Buchstaben, Zahlen und sonst übliche Zeichen sowie ggf. ein Logo oder sonstige grafische Bestandteile erkennbar sind. Weitere Markenformen sind z. B. die 3D-Marke, die Geruchsmarke, die Farbmarke, die Positionsmarke, die Hörmarke und die Tastmarke.

Die Schutzdauer der eingetragenen Marke beträgt zunächst 10 Jahre, kann aber anschließend zeitlich unbegrenzt verlängert werden – falls die amtlichen Markengebühren jeweils bezahlt werden.

Marken werden in einer oder mehreren von insgesamt 45 sog. Nizza-Klassen eingetragen. Das Nizza-Klassen-System ist ein Klassifizierungssystem mit dem eine schnelle, grobe Gruppierung danach möglich ist, welchen Marken Schutz für welche Waren- und/oder Dienstleistungskategorien gewährt ist. Es ist nämlich ohne Markenkollision möglich, dass zwei identische Marken für zwei unterschiedliche Waren- oder Dienstleistungsbereiche eingetragen sind. Die grobe Klassifizierung nach den 45 Nizza-Klassen muss bei der Anmeldung durch eine nähere Benennung der gewünschten Schutzbereiche ergänzt werden. Diese Formulierung hat sorgfältig zu erfolgen, da sie (ebenso wie die gewählten Nizza-Klassen) nachträglich nicht mehr erweitert werden kann und damit den maximalen Schutzumfang der Marke bestimmt.

Bei Marken sowie bei sämtlichen sonstigen Kennzeichenrechten (hierzu sogleich) gilt fast immer der Grundsatz: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“ Dies bedeutet: Wer Inhaber der älteren Marke oder des älteren Kennzeichenrechts ist, gewinnt. Wer z. B. seit 10 Jahren Inhaber einer Marke „ABC“ ist, kann Löschung verlangen, wenn sich herausstellt, dass ein Dritter vor einem Jahr eine eigene Marke „ABC“ für dieselben oder ähnliche Waren und Dienstleistungen angemeldet hat.

Zu beachten ist, dass das Markenamt bei der Anmeldung nicht prüft, ob der Eintragung mögliche Drittrechte entgegenstehen. Eine vorherige Recherche ist vielmehr Aufgabe des Markenanmelders. Sieht ein Dritter seine Rechte durch eine Markenanmeldung verletzt, kann dieser innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Anmeldedatum Widerspruch erheben. Bis über den Widerspruch entschieden ist, wird die Marke (je nach Markenamt) nicht oder nicht endgültig eingetragen. Nach dem Ablauf der drei Monate ist ein Widerspruch nicht mehr möglich. Allerdings kann eine – dann ggf. aufwendigere – Löschung verlangt werden.

Schon im Anmeldeverfahren prüft das Markenamt jedoch, ob bestimmte absolute Schutzhindernisse der Eintragung entgegenstehen. Dies umfasst in der Regel eine Prüfung auf die folgenden Hindernisse:

  • Ist die angemeldete Marke so üblich, dass sie keiner als Marke erkennen würde?
  • Ist die angemeldete Marke für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen rein beschreibend? Beschreibt die Marke also die Waren oder Dienstleistungen, anstatt sie zu kennzeichnen?
  • Verstößt die angemeldete Marke gegen die guten Sitten?
Marken können mit Schutz für Deutschland oder mit Schutz für die gesamte EU angemeldet werden. Zusätzlich oder alternativ kann eine Anmeldung auch in – fast – beliebigen Drittstatten erfolgen. Aufgrund verschiedener Abkommen und völkerrechtlicher Verträge ist dieses System stark automatisiert, sodass Marken international meist unproblematisch angemeldet werden können.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Kunsturhebergesetz

Das „Recht am eigenen Bild“ ist sehr bekannt. Es ist im das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) geregelt, nach dem Bildnisse nur mit Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen.

Das Recht aus dem KunstUrhG, ebenso wie z. B. auch das Beleidigungs- und Verleumdungsverbot, ist eine spezielle Ausprägung eines viel weitergehenden Rechts, nämlich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das in den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes verankert ist. Aufgrund des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts können z. B. Presseberichterstattungen in Wort oder Bild verboten sein.

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht überdauert den Tod, verblasst anschließend jedoch zunehmend.

Werktitel

Eine gewisse Sonderrolle nehmen Werktitel ein. Dies sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

Zu den vergleichbaren Werken zählen nach aktueller Rechtsprechung auch die Namen von „Apps“ für Mobilgeräte und Internetauftritte.

Der Werktitelschutz entsteht mit der Benutzungsaufnahme. Voraussetzung ist jedoch, dass der gewählte Titel „kennzeichnungskräftig“ ist. Der Titel muss also geeignet sein, ein Werk von einem anderen Werk zu unterscheiden; der Verkehr darf den Titel nicht als rein beschreibende Angabe auffassen. Da bis zu der endgültigen Benutzungsaufnahme, z. B. der Veröffentlichung eines Buches oder einer Smartphone-App, häufig eine gewisse Zeit vergeht, können vorläufige Maßnahmen, wie z. B. die Veröffentlichung einer Titelschutzanzeige, ergriffen werden, um zu verhindern, dass Dritte in der Zwischenzeit einen eigenen Titelschutz begründen.

Sonstige Kennzeichenrechte, Namensrechte, Firmierungen

Neben Marken existieren verschiedene weitere Kennzeichenrechte, insbesondere:
  • bürgerliche Namensrechte,
  • Unternehmenskennzeichenrechte (z. B. die Firmierung)
Die weiteren Kennzeichenrechte entstehen in der Regel mit der bloßen Benutzungsaufnahme und gelten üblicherweise für die Dauer der Benutzung. Dies ist ein erheblicher Vorteil gegenüber eingetragenen Marken. Anders als eine Marke sind die bürgerlichen Namensrechte, Firmennamensrechte, Unternehmenskennzeichen und sonstige Namensrechte allerdings nicht oder allenfalls in Sondersituationen übertragbar.

Sonstige Schutzrechte

Neben den zuvor genannten Schutzrechten existieren weitere, spezielle Schutzrechte, z. B.
  • Schutz von Sortenbezeichnungen,
  • Schutz von geographische Herkunftsangaben oder ein
  • Schutz über das Halbleiterschutzgesetz.

Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

Das allgemeine Wettbewerbsrecht gewährt einen sog. ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Danach ist es verboten, im Wettbewerb unlauter zu handeln und Nachahmungen der Waren oder Dienstleistungen eines Dritten anzubieten. Dieser Schutz ist subsidiär und hat weitere Voraussetzungen. Der Vorteil des Wettbewerbsrechts liegt darin, dass keine Registrierung o. ä. erforderlich ist. Der Schutz entsteht automatisch. Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz betrifft Konstellationen, in denen Marktteilnehmer aufgrund der Gestaltung, Bewerbung oder Namensgebung einer Ware oder Dienstleistung über die betriebliche Herkunft getäuscht werden oder die Wertschätzung der eigenen Waren oder Dienstleistungen vom Verletzer beeinträchtigt wird.

Das Wettbewerbsrecht greift ebenfalls dann ein, wenn Geschäftsgeheimnisse, Betriebsgeheimnisse, Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt oder von Arbeitnehmern unerlaubt weitergegeben werden. In diesen Fällen kann sogar ein strafrechtlicher Schutz bestehen und damit eine Durchsuchung beim Verletzer über die Staatsanwaltschaft möglich werden.

Ausländisches Schutzrecht

Je nach Konstellation kann auch ein Schutz über eine ausländische Rechtsordnung interessant sein. So ist z. B. dem Grunde nach ein patentrechtlicher Schutz für Software in den USA einfacher möglich als in Deutschland oder der übrigen EU.

Soll eine Marke im Ausland verwendet werden, ist zudem eine Anmeldung im betreffenden Ausland dringend anzuraten oder sogleich eine umfassendere Markenregistrierung anzustreben. Anstatt eine Anmeldung in vier verschiedenen Einzelstaaten der EU kann z. B. eine Anmeldung als EU-Marke oder eine partielle Ausdehnung des Markenschutzes über die World Intellectual Property Organization (WIPO) deutlich einfacher und kostengünstiger sein.

Vertraglicher Know-how-Schutz, Geheimhaltungsvereinbarung, NDA, CDA

Bei den technischen Schutzrechten besteht das Problem, dass das zu schützende Geheimnis offenbart werden muss. Beim Patent z. B. wird die Erfindung in der Patentrolle veröffentlicht. Spätestens nach 25 Jahren endet das Patent ohne Verlängerungsmöglichkeit. Jeder kann sich der Erfindung nun bedienen und Nachbildungen (also „Replica“) herstellen.

Mitunter bestehen auch Zweifel, ob überhaupt ein gesetzliches Schutzrecht begründet werden kann. Geht es z. B. um den Schutz einer ersten, unausgereiften Idee, kann noch kein Patent angemeldet werden. Denn es liegt noch keine (ausgereifte und reproduzierbare) technische Lösung für ein technisches Problem vor, was jedoch Voraussetzung für einen Patentschutz ist. Was geschieht in diesen Fällen?

In diesen Fällen sollte die Idee zunächst geheim gehalten werden, bis sie soweit gereift ist, dass eines der gesetzlichen Schutzrechte greifen kann. Allerdings besteht gerade in dieser Entwicklungsphase das Bedürfnis, sich mit Dritten auszutauschen. Hierzu können mit den Dritten Verträge abgeschlossen werden, die zur Geheimhaltung verpflichten. Wird die Idee vertragswidrig veröffentlicht, entstehen Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche. Zusätzlich können Vertragsstrafen geregelt werden. Diese Verträge werden als Geheimhaltungsvereinbarung, Non-Disclosure-Agreement (NDA), Confidential-Disclosure-Agreement (CDA) oder Know-how-Schutzvereinbarung bezeichnet.

Vertraglich können auch andere Schutzgegenstände geregelt werden, etwa ein Wettbewerbsverbot oder eine Kundenschutzvereinbarung. Den Gestaltungsmöglichkeiten sind jedoch auch Grenzen gesetzt, die vom jeweiligen Markt und der jeweiligen Größe der Vertragspartner abhängen. Es ist dabei insbesondere das deutsche und europäische Kartellrecht zu beachten.

Anders als die gesetzlichen Schutzrechte, entfalten vertragliche Schutzrechte nur Schutz gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner.

Für Spezialbereiche bestehen gesetzliche Geheimhaltungspflichten. Ein Rechtsanwalt hat z. B. aufgrund Gesetzes Geheimhaltungsverpflichtungen gegenüber seinen Mandanten zu beachten. Verstöße sind strafrechtlich bewehrt (§ 203 StGB).

Update: Bitte beachten Sie die inzwischen eingetretenen Änderungen aufgrund des neuen Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), über die wir in einer gesonderten Veranstaltung berichten.

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