OLG Hamm: Widerrufsbelehrung muss Telefonnummer enthalten

Vor der großen E-Commerce-Reform im Juni 2014 war es abmahnfähig, wenn in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer angegeben wurde. Nach der Gesetzesänderung ist es nun abmahnfähig, wenn in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer fehlt. Das hat das OLG Hamm entschieden (Ents. v. 24.03.2015, Az. I-4 U 30/15). Jeder Onlinehändler sollte daher sicherstellen, dass die Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer enthält und dem aktuellen Rechtsstand entspricht. Die von VOELKER vorgeschlagenen Widerrufsbelehrungen sehen seit der Reform die Angabe einer Telefonnummer vor.

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