AG Dortmund: Widerrufsrecht auch bei individuell konfiguriertem Sofa

Der Onlineshopbetreiber bietet individuell konfigurierbare Sofas an. Die Sofas werden erst nach der Bestellung hergestellt, weshalb der Onlineshopbetreiber das Widerrufsrecht aufgrund individueller Kundenauswahl ausschloss. Der klagende Verbraucher wählte die Farbe und die Position des Liegeelements eines Sofas aus und bestellte. Der Unternehmer stellte das Sofa her und lieferte. Folgetags widerrief der Verbraucher. Nach dem AG Dortmund (AG, Urt. v. 28.4.2015, Az. 425 C 1013/15) besteht das Widerrufsrecht; der Ausschluss war unwirksam. Begründung: Die Herstellung des Sofas könne zwar nicht mehr rückgängig gemacht werden, der Onlineshopbetreiber könne das Sofa aber möglicherweise noch anderweitig verkaufen. Erst 2014 hatte das LG Düsseldorf hingegen entschieden, dass der Ausschluss des Widerrufsrechts bei einem konfigurierten Sofa zulässig ist. Zudem sei angemerkt, dass in der amtlichen Gesetzesbegründung als Beispiel für einen möglichen Ausschluss des Widerrufsrechts die Herstellung von individuell angepassten Gardinen genannt ist. Die Rechtsprechung scheint den Verbraucherschutz daher zum Teil zu überziehen.

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