Gesellschaftsgründung

Wer allein oder zusammen mit einer oder mehreren anderen Personen ein Unternehmen gründen möchte, steht dabei vor der Frage, in welcher Rechtsform er dieses Unternehmen betreiben will. Das Gesetz stellt ihm dafür eine ganze Reihe unterschiedlicher Gesellschafts- und Rechtsformen zur Verfügung. Diese unterscheiden sich jedoch in vielerlei Hinsicht, etwa bezüglich der persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten des Unternehmens, der zwingend erforderlichen Kapitalausstattung, der Pflicht zur Veröffentlichung von Rechnungslegungs-unterlagen, den Möglichkeiten zur Ausgestaltung der Unternehmensverfassung sowie insbesondere auch im Hinblick auf die Besteuerung des Unternehmens und seiner Inhaber.

Eine Übersicht über die gebräuchlichsten Rechtsformen für den Mittelstand finden Sie hier. In jedem Fall empfehlenswert ist eine qualifizierte rechtliche Beratung, um sicherzustellen, dass das Unternehmen von Anfang an die richtige Rechtsform hat und damit gut für die Zukunft aufgestellt ist.

Ein Aspekt bei der Rechtsformwahl kann auch der im Zusammenhang mit der Gründung erforderliche Aufwand und die dadurch verursachte zeitliche Dauer sein. Dies betrifft insbesondere diejenigen Gesellschaftsformen, bei denen für das Entstehen der Gesellschaft oder das Wirksamwerden einer Haftungsbeschränkung die Eintragung im Handelsregister zwingend erforderlich ist, da dies eine gewisse Zeit dauert. Hier kann es sich anbieten, anstatt selbst neu zu gründen auf eine sogenannte Vorratsgesellschaft zurückzugreifen. Auch diesen Service bietet die VOELKER-Gruppe Ihnen an; näheres dazu finden Sie hier.

Übersicht über die möglichen Rechtsformen

Eine der wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit der Gründung eines Unternehmens bzw. einer Gesellschaft ist die Frage nach der richtigen Rechtsform, d. h. dem .rechtlichen Kleid. des Unternehmens. Im Folgenden wollen wir Ihnen deshalb die für Unternehmensgründer insbesondere im Bereich des Mittelstands wichtigsten und gebräuchlichsten Rechtsformen mit ihren wesentlichen Merkmalen vorstellen:

Einzelunternehmer und Einzelkaufmann/-frau

Wer sein Unternehmen allein gründen und betreiben möchte, kann dies in der Rechtsform des Einzelunternehmers tun. Der Betroffene selbst ist unmittelbar Inhaber des Unternehmens und der damit verbundenen Rechte und Pflichten. Demgemäß hat er persönlich für alle Verbindlichkeiten aus der unternehmerischen Tätigkeit einzustehen, und zwar mit seinem gesamten Vermögen. In rechtlicher Hinsicht wird dabei nicht zwischen privatem und betrieblichem Vermögen getrennt, lediglich in steuerlicher Hinsicht erfolgt eine Unterscheidung. Sofern es sich bei der ausgeübten Geschäftstätigkeit um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, deren Art oder Umfang üblicherweise eine in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist der Unternehmer automatisch Kaufmann bzw. Kauffrau im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) und muss sich als solcher im Handelsregister eintragen lassen. Wer diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann dies freiwillig tun und wird dadurch ebenfalls zum Kaufmann / zur Kauffrau. Für Kaufleute gelten nach dem HGB besondere Vorschriften, etwa zur Buchführung. Dafür sind sie berechtigt, eine von ihrem eigentlichen Namen abweichende Firma zu führen.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Grundform der Personengesellschaften. Ihre Gründung erfordert mindestens zwei Personen, die sich zur Ausübung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen müssen. Dieser gemeinsame Zweck kann jede erlaubte Tätigkeit sein. Sämtliche Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft in voller Höhe persönlich.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Besteht der gemeinsame Zweck in der Ausübung eines Handelsgewerbes, d. h. einer gewerblichen Tätigkeit, die nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, liegt keine GbR mehr, sondern eine OHG vor. Die OHG stellt damit eine Modifikation der GbR für den Bereich der Handelsgeschäfte dar. Auch zu ihrer Gründung bedarf es mindestens zweier Personen; auch hier haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft in voller Höhe persönlich. Die OHG ist Kaufmann im Sinne des HGB und zwingend im Handelsregister einzutragen.

Kommanditgesellschaft (KG)

Eine Abwandlung der OHG ist die Kommanditgesellschaft (KG). Ihre Besonderheit besteht darin, dass es zwei verschiedene Arten von Gesellschaftern gibt. Neben (mindestens einem) Gesellschafter, der wie ein OHG- oder GbR-Gesellschafter in voller Höhe persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaften haftet und Komplementär genannt wird, ist mindestens ein weiterer Gesellschafter erforderlich, dessen Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft auf den Betrag einer bestimmten, in ihrer Höhe frei wählbaren Vermögenseinlage beschränkt ist; er wird Kommanditist genannt. Die Wirksamkeit der Haftungsbeschränkung setzt allerdings voraus, dass die Haftungsbeschränkung des Kommanditisten im Handelsregister eingetragen ist.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Wesentliches Merkmal der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist, wie ihr Name schon sagt, die Haftungsbeschränkung. Beschränkt ist jedoch nicht die Haftung der Gesellschaft, sondern diejenige der Gesellschafter. Sie haften (außer in besonderen Fällen) grundsätzlich nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Zum Ausgleich dafür müssen die Gesellschafter im Rahmen der Gründung ein bestimmtes Kapital aufbringen, d. h. in die Gesellschaft einlegen. Dieses beträgt mindestens 25.000,00 EUR. Die GmbH kann von mehreren Personen, aber auch nur von einem Gesellschafter allein gegründet werden. Die Gründung bedarf ebenso wie die spätere Übertragung von Anteilen und jede Änderung des Gesellschaftsvertrages der notariellen Beurkundung.

Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Die Unternehmergesellschaft, kurz: UG, (haftungsbeschränkt) ist eine vor wenigen Jahren eingeführte, spezielle Form der GmbH und gerade für Gründer eine interessante Alternative. Der Unterschied zur .normalen. GmbH besteht darin, dass ihr Stammkapital niedriger sein kann als der eigentlich vorgesehene Mindestbetrag von 25.000,00 EUR, also auch nur 1,00 EUR betragen kann. Zum Ausgleich dafür muss die etwas sperrige Bezeichnung mit dem Zusatz .(haftungsbeschränkt). geführt werden. Außerdem ist im Jahresabschluss zwingend eine Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des Jahresüberschusses einzustellen ist. Auf diese Weise soll zum Ausgleich der geringen anfänglichen Kapitalausstattung über die Jahre hinweg Eigenkapital aufgebaut werden. Ansonsten gelten für die UG (haftungsbeschränkt) dieselben Regelungen wie für die GmbH, also auch hinsichtlich einer notariellen Beurkundung.

GmbH & Co. KG

Eine Entwicklung der Vertragspraxis ist die GmbH & Co. KG. Bei ihr handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft, die sich dadurch auszeichnet, dass die Rolle des persönlich haftenden Gesellschafters nicht von einer natürlichen Person, sondern von einer (nur mit ihrem Vermögen haftenden) GmbH übernommen wird. Auf diese Weise lassen sich die Vorteile einer Personengesellschaft mit denen einer Haftungsbeschränkung verbinden. Anstelle einer GmbH kann auch eine UG (haftungsbeschränkt) persönlich haftender Gesellschafter sein.

Aktiengesellschaft

Eher als Rechtsform größerer, insbesondere börsennotierter Unternehmen bekannt, aber auch für den Mittelstand nicht uninteressant ist die Aktiengesellschaft. Auch bei ihr ist die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, die Aktionäre haften nur für die Erbringung ihrer Einlagen. Im Vergleich zur GmbH und den Personengesellschaften lässt das Gesetz den Gründern bei der Ausgestaltung der Satzung deutlich weniger Gestaltungsfreiheit. So verfügt die Aktiengesellschaft zwingend über drei Organe, deren Kompetenzen gesetzlich festgelegt sind, nämlich die Hauptversammlung (der Aktionäre), den die Geschäfte führenden Vorstand und den Aufsichtsrat als Überwachungs- und Kontrollorgan. Anders als GmbH-Anteile können Aktien ohne notarielle Beurkundung übertragen werden.

Weitere Rechtsformen

Neben den genannten existieren eine Reihe weiterer Gesellschaftsformen, welche, wie etwa die Partnerschaftsgesellschaft, nur für bestimmte Branchen oder größere Unternehmen in Betracht kommen. Zulässig ist außerdem die Verwendung aller Rechtsformen aus den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums. Bekanntestes Beispiel dafür ist die englische Limited, welche vor einigen Jahren einen gewissen Boom in Deutschland erlebte. In einem solchen Fall ist aber zu bedenken, dass für die Gesellschaft ihr jeweiliges Gründungsrecht, also ausländisches Recht, gilt, Registeranmeldungen und Nachweise in der Sprache des Gründungsstaates erfolgen müssen und eine qualifizierte Beratung nur durch Berater aus dem jeweiligen Gründungsland möglich ist, was in der Regel zu einem deutlich höheren Kostenaufwand führt.

Vorratsgesellschaften - wenn es schnell gehen muss

Wesentliches Merkmal verschiedener Gesellschaftsformen ist die Beschränkung der Haftung ihrer Gesellschafter. So haften die Gesellschafter einer GmbH oder einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) für Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich nicht persönlich mit ihrem Privatvermögen. Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft oder GmbH & Co. KG haften beschränkt bis zur Höhe ihrer Einlage, sofern diese noch nicht an die Gesellschaft erbracht wurde, danach ebenfalls nicht mehr. Alle diese Haftungsbeschränkungen kommen im Außenverhältnis jedoch erst dann zum Tragen, wenn die jeweilige Gesellschaft vom zuständigen Registergericht im Handelsregister eingetragen ist. Je nach Registergericht kann dies bis zu mehreren Wochen dauern. Wird in diesem Zeitraum bereits die Geschäftstätigkeit aufgenommen, laufen die Gesellschafter deshalb Gefahr, doch persönlich in Anspruch genommen zu werden.

Für Unternehmensgründer, die dieses Risiko vermeiden wollen, aber trotzdem so schnell wie möglich mit ihrer Geschäftstätigkeit beginnen möchten, bietet sich anstelle einer eigenen Gründung deshalb der Erwerb einer sogenannten Vorratsgesellschaft an. Vorratsgesellschaften sind Gesellschaften, die allein zum Zweck des Weiterverkaufs gegründet wurden. Ihre Gründung ist abgeschlossen, die erforderlichen Einlagen sind erbracht, die Gesellschaften sind im Handelsregister eingetragen, üben jedoch keine eigene operative Geschäftstätigkeit aus. Eine solche Gesellschaft können Sie kurzfristig erwerben, so dass Ihnen sofort ein fertig gegründeter, voll existierender Unternehmensträger mit sofort wirksamer Haftungsbeschränkung zur Verfügung steht.

Über die VOELKER Service GmbH bieten wir momentan solche Vorratsgesellschaften in den Rechtsformen der GmbH, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) sowie der GmbH & Co. KG an. Der Kaufpreis beträgt 27.900,00 EUR für eine GmbH (mit einem Stammkapital von 25.000,00 EUR), 2.500,00 EUR für eine UG (haftungsbeschränkt) mit einem Stammkapital von 12,00 EUR sowie 29.900,00 EUR für eine GmbH & Co. KG (mit einem Stammkapital der Komplementär-GmbH von 25.000,00 EUR sowie einem zusätzlichen Kommanditkapital von 500,00 EUR).

Dieser Kaufpreis beinhaltet die jeweilige Gesellschaft mit dem genannten Stamm- bzw. Kommanditkapital, die Vorbereitung sämtlicher im Zusammenhang mit der Übertragung erforderlichen Dokumente (Gesellschafterbeschlüsse zur Änderung von Firma, Unternehmensgegenstand, Sitz und Geschäftsleitung, Kauf- und Übertragungsvertrag, Handelsregisteranmeldung etc.) sowie die Organisation des erforderlichen Notartermins.

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Vertiefende Informationen / Aktuelles

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  • In vielen Gesellschaftsverträgen ist eine Güterstandsklausel verankert, die die Gesellschafter zum Abschluss eines Ehevertrages verpflichtet.[mehr …]
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  • In der juristischen Fachwelt wird schon seit mehreren Jahren eine Reform des Rechts der Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft) diskutiert und gefordert. Der Gesetzgeber hat dies aufgegriffen und auf der Grundlage des im Frühjahr vergangenen Jahres vorgelegten Entwurfs einer von ihm eingesetzten Expertenkommission (sog. „Mauracher Entwurf“) Ende letzten Jahres mit einem Referentenentwurf das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Die Reform soll noch innerhalb der laufenden Legislaturperiode im Sommer diesen Jahres beschlossen werden und zum 01.01.2023 in Kraft treten. Ziel des Reformvorhabens ist es, das Recht der Personengesellschaften insgesamt zu modernisieren, an die Bedürfnisse des aktuellen Wirtschaftslebens anzupassen und insbesondere bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts an die Rechtsprechung und in der Praxis üblichen Vertragsgestaltungen anzupassen. [mehr …]
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