Zur Erstattung von zusätzlichen Personalkosten für eine notwendige 1:1 Einzelbetreuung durch den Kostenträger (insbesondere Autismuserkrankungen)

LSG Baden-Württemberg vom 25.06.2015: Zusätzliche Personalkosten für eine 1:1 Einzelbetreuung können in Einrichtungen der Eingliederungshilfe vom Kostenträger nur auf Grundlage einer individuellen Einzelleistungsvereinbarung zwischen Leistungserbringer und Kostenträger nach § 75 Abs. 4 SGB XII erstattet werden.

Zum Thema Erstattung der Zusatzkosten für eine notwendige individuelle 1:1 Betreuung von autismuserkrankten Personen hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg am 25.06.2015 (Az. L 7 SO 1447/11) eine Grundsatzentscheidung gefällt, die für eine Vielzahl von Fällen mit individuellem Betreuungsbedarf richtungsweisend sein dürfte. Das sehr ausführlich begründete Urteil kommt zu dem Ergebnis, dass eine Erstattung von Mehrkosten für eine individuelle Betreuung in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe in der Regel ausgeschlossen ist, wenn die Einrichtung als Leistungserbringer nicht zuvor eine entsprechende Leistungs- und Entgeltvereinbarung (LV) mit dem Kostenträger getroffen hat. Wenn und soweit der konkrete Betreuungsbedarf über den nach der bestehenden LV vorgesehenen Personalschlüssel (idR 4:1 oder 3:1) hinausgeht, muss die Einrichtung eine Individualleistungsvereinbarung mit dem Kostenträger nach § 75 Abs. 4 SGB XII schließen. Hat sie dies hingegen nicht getan, ist eine Erstattung von Mehrkosten stets ausgeschlossen. Nach den Worten des Gerichts würde sich für die Einrichtung dann die "Gefahr realisieren, dass bei der sehr undifferenzierten Leistungstypbeschreibung auch Leistungsberechtigte mit hohem Betreuungsbedarf aufzunehmen sind, ohne dass hierfür eine entsprechende Vergütung gewährt würde".

Zusammenfassung und Praxistipp

Im Ergebnis hält das Gericht bei derartigen Sonderbedarfen, die weit über die in den Leistungsvereinbarungen typizierten Bedarfen hinausgehen, allein den Weg über eine Individualvereinbarung mit dem Kostenträger nach § 75 Abs. 4 SGB XII für gangbar. Wird dieser Weg nicht eingehalten, werden Mehrkosten der Einrichtung für die Vergangenheit vom Kostenträger nicht erstattet. In der Konsequenz dieser am Ende doch eindeutigen Entscheidung des Landessozialgerichts muss den Einrichtungen geraten werden, vor einer Aufnahme von Bewohnern oder Schülern stets genau zu prüfen, ob eine individuelle Einzelbetreuung notwendig sein wird, und ggfls. vor der Aufnahme eine Individualvereinbarung nach § 75 Abs. 4 SGB XII mit dem Kostenträger zu verhandeln und abzuschließen. Für bereits aufgenommene Personen mit einem 1:1 Betreuungsbedarf müssen — soweit noch nicht geschehen — nunmehr solche Individualvereinbarungen mit den Kostenträger geschlossen werden.
VOELKER & Partner
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater mbB

info@voelker-gruppe.com
www.voelker-gruppe.com

 voelker-partner-mbb

Standort Reutlingen
Am Echazufer 24, Dominohaus
D-72764 Reutlingen
T +49 7121 9202-0
F +49 7121 9202-19
reutlingen@voelker-gruppe.com
Standort Stuttgart
Löffelstraße 46
D-70597 Stuttgart
T +49 711 2207098-0
F +49 711 2207098-35
stuttgart@voelker-gruppe.com
Standort Balingen
Hauptwasen 3
D-72336 Balingen
T +49 7433 26026-0
F +49 7433 26026-20
balingen@voelker-gruppe.com