Investitionsbeträge nach § 76 Abs. 2 SGB XII können durch Vereinbarung oder Schiedsstellenspruch rückwirkend auf den Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns erhöht werden

Verhandelt ein Leistungserbringer der Eingliederungshilfe mit dem KVJS über die Investitionsbeträge von neu errichteten Einrichtungen vor deren Inbetriebnahme, sind die tatsächlichen bzw. letztlich anzuerkennenden Bau- und sonstigen Gestehungskosten zu diesem Zeitpunkt im Regelfall noch nicht bekannt. Die leistungsrechtlich anzuerkennenden betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen werden gewöhnlich erst durch den im Rahmen der Förderverfahren durchzuführenden Verwendungsnachweis abschließend und verbindlich festgestellt. Aus diesem Grund vereinbaren die Leistungserbringer in der Praxis mit dem KVJS häufig zunächst fiktive Investitionsbeträge auf Grundlage der geplanten Baukosten unter Berücksichtigung des Baupreisindexes. Übersteigen die tatsächlichen Baukosten am Ende die geplanten indexierten Baukosten, führt der fiktive Investitionsbetrag jedoch zu einem erheblichen Finanzierungsdefizit. Ein solches Finanzierungsdefizit kann durch eine auf den Verhandlungsbeginn rückwirkende Erhöhung des Investitionsbetrages durch einen Schiedsstellenspruch oder eine Vereinbarung wieder ausgeglichen werden.

BSG: Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns ist zulässig

Die Zulässigkeit einer solchen Rückwirkung wurde vom BSG zuletzt im Jahr 2014 wieder bestätigt (BSG v. 23.02.2014, B8 SO 2/13 R). Insbesondere verstößt eine solche Rückwirkung nicht gegen den Grundsatz der „Prospektivität“ der Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen. Zwar sind gemäß § 77 Abs. 1 SGB XII Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen grundsätzlich „vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) abzuschließen“. „Ein jeweils vor diesen Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von Vergütungen ist nicht zulässig“, so der ausdrückliche Gesetzeswortlaut. Gleichwohl verbietet dieser in den gesetzlichen Bestimmungen niedergelegte Grundsatz der „Prospektivität“ nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lediglich „Ausgleiche für Zeiträume vor dem eigentlichen Verhandlungszeitraum“. Es bestehe – so das BSG – „kein gesetzliches Verbot des rückwirkenden Inkraftsetzens“.

Handlungsempfehlungen für die Praxis

Der Investitionsbetrag ist nach § 76 Abs. 2 SGB XII Bestandteil der Vergütungsvereinbarungen . Sind die tatsächlichen Baukosten einer Einrichtung noch nicht bekannt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, mit dem KVJS für die Übergangszeit zwischen Inbetriebnahme und abschließender Feststellung der Baukosten im förderrechtlichen Verwendungsnachweis eine Vereinbarung über einen Abschlag auf den Investitionsbetrag zu vereinbaren. In einer solchen Abschlagsvereinbarung sollte jedoch klargestellt werden, dass die Höhe des Investitionsbetrages lediglich vorläufig ist und auf Grundlage der tatsächlichen Baukosten noch einmal neu berechnet und rückwirkend vereinbart wird, wenn diese tatsächlichen Baukosten bekannt sind und abschließend festgestellt wurden. Kommt eine solche Abschlagsvereinbarung nicht zustande, sollte die Schiedsstelle unverzüglich angerufen werden, sobald die tatsächlichen Baukosten und sonstigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen durch den Verwendungsnachweis im Förderverfahren verbindlich festgestellt wurden. Die Schiedsstelle hat nach der BSG-Rechtsprechung dann ebenfalls eine auf den Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns rückwirkende Entscheidung über die Höhe des Investitionsbetrages zu treffen.


§ 76 Abs. 2 SGB XII lautet: „Vergütungen für die Leistungen nach Absatz 1 bestehen mindestens aus den Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale) und für die Maßnahmen (Maßnahmepauschale) sowie aus einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag).“

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