Neues Mutterschutzgesetz

Mit Wirkung zum 1.4.2017 traten umfangreiche Neuregelungen im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung in Kraft. Ziel der Gesetzesänderung ist , die Leiharbeit auf ihre Kernfunktion hin zu begrenzen und rechtswidrige Vertragskonstruktionen, insbesondere Scheinwerkverträge, zu verhindern. Im Folgenden stellen wir Ihnen die wesentlichen Änderungen des ab 01.04.2017 geltenden AÜG vor. Die zitierten Paragraphen beziehen sich bereits auf die Fassung des AÜG ab 01.04.2017.

Zum 01. Januar 2018 treten wesentliche Neuregelungen zum Mutterschutz in Kraft. Die Änderungen erweitern den Kreis der geschützten Mütter und stellen für den Arbeitgeber neue Pflichten im Hinblick auf den Arbeitsschutz für Mütter auf. Die Kernbereiche Zuschusspflicht und Entgeltfortzahlung bleiben jedoch hiervon unberührt.

Umfassenderer Schutz bei behinderten Kindern und Fehlgeburt

Bereits mit Verkündung des Gesetzes am 30. Mai 2017 wurde die nachgeburtliche Schutzfrist für Mütter von Kindern mit Behinderung auf 12 Wochen verlängert. Außerdem gibt es seit Mai einen Kündigungsschutz für Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden.

Erweiterung des geschützten Personenkreises

Mit Inkrafttreten der Neuregelungen zum 01. Januar 2018 wird der vom Mutterschutzgesetz geschützte Personenkreis erweitert. Es werden nun auch Schülerinnen, Studentinnen, Auszubildende und Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes erfasst. Das gleiche gilt für Beschäftigte in Behindertenwerkstätten, Frauen die als Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz beschäftigt sind, Frauen die als Entwicklungshelferinnen tätig sind und Mitarbeiterinnen einer geistlichen Genossenschaft. Auch Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind, und arbeitnehmerähnliche Selbständige sollen künftig dem Mutterschutz unterstellt werden.

Beschäftigungsverbote aus betrieblichen Gründen sollen vermieden werden

Die zweite wichtige Neuerung ist die Konkretisierung der zuvor in der Mutterschutzverordnung geregelten Arbeitgeberpflichten bezüglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsbedingungen. Mit der Übertragung in das Mutterschutzgesetz wird das ursprüngliche Ziel des MuSchG, die Gesundheit der angehenden Mütter zu schützen, erweitert. Der Arbeitgeber soll nun verpflichtet sein, alle zumutbaren Möglichkeiten auszuschöpfen, die Frau weiterhin im Betrieb ohne Gesundheitsrisiken für sie oder ihr Kind einsetzen zu können. Hierzu muss der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob „unverantwortbare Gefährdungen“ vorliegen und inwieweit diese vermieden werden können. Werden Gefährdungen bei Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit festgestellt, so muss der Arbeitgeber zunächst prüfen, ob die Arbeitsbedingungen zugunsten der Gesundheit der Schwangeren umgestaltet werden können. Falls dies nicht möglich ist, soll der Arbeitgeber verpflichtet sein, sie an einem anderen, die Gesundheit nicht gefährdenden Arbeitsplatz einzusetzen. Erst als letztes Mittel darf nun ein Beschäftigungsverbot aus betrieblichen Gründen ausgesprochen werden.

Mehr Selbstbestimmungsrechte für die schwangere Frau

Darüber hinaus sollen der schwangeren Frau künftig mehr Mitspracherechte zustehen. Zum einen sollen keine Arbeitsverbote mehr gegen den Willen der Schwangeren ausgesprochen werden dürfen, zum anderen soll bei entsprechendem Willen der Schwangeren die Möglichkeit der Sonntags- und Feiertagsarbeit erleichtert werden. Zudem wird auch eine Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr mit behördlicher Genehmigung möglich sein.
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