General- und Vorsorgevollmacht

Wenn Sie sich die Frage stellen, ob Sie eine General- und Vorsorgevollmacht benötigen wird die Antwort in der Regel „Ja“ lauten. Wenn Sie bspw. einen Unfall haben und im Koma liegen oder aus sonstigen Gründen handlungsunfähig sind, kann ohne Vollmacht keine andere Person für sie handeln und wichtige Entscheidungen treffen. Es hilft Ihnen in einer solchen Lage auch nichts, wenn Sie verheiratet sind. Allein die Eheschließung berechtigt Ihren Ehepartner nicht zu rechtssicheren Handlungen für Sie, wie bspw. den Abschluss von Verträgen für einen Heimaufenthalt oder die Kündigung von bestehenden Verträgen, die Zahlung von Rechnungen über Ihr Konto, den Verkauf Ihres Autos oder einer Immobilie etc.

Die Errichtung einer Vollmacht verfolgt zwei Hauptziele: (1) Sie versetzen eine (oder mehrerer) Ihnen nahestehende Vertrauenspersonen rechtlich in die Lage, für Sie handeln zu können und (2) Sie verhindern die Bestellung eines (familienfremden) Betreuers, der der Aufsicht und Kontrolle des Betreuungsgerichts untersteht. Der Betreuer muss dem Gericht jährlich Rechnung über Ihr Vermögen legen, also sämtliche Einnahmen und Ausgaben offenlegen. Selbst dann, wenn Ihr Ehegatte vom Gericht zum Betreuer bestellt wird, kann bereits der Gedanke an die uneingeschränkte Transparenz gegenüber dem Gericht Unbehagen auslösen. Wenn Sie eine General- und Vorsorgevollmacht haben, wird keine Betreuer bestellt.

Welche Person(en) Sie bevollmächtigen möchten, hängt von Ihrem Vertrauen ab. Generell empfehlen wir gleich mehrere Bevollmächtigte zu benennen. Denn wenn Sie beispielsweise gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten verunfallen oder der Bevollmächtigte aus anderen Gründen nicht greifbar ist (Auslandsaufenthalt o.ä.), können die oben genannten Hauptziele nur erreicht werden, wenn noch mindestens eine weitere Person für Sie handeln kann. Daher werden neben dem Ehegatten oft die volljährigen Kinder bevollmächtigt. Sie sollten zudem darauf achten, dass jeder der Bevollmächtigten einzelvertretungsbefugt ist, d.h. dass es nur auf die Entscheidung und die Handlung eines Bevollmächtigten ankommt. Andernfalls, wenn die Bevollmächtigten gesamtvertretungsbefugt sind, können Sie nur gemeinsam entscheiden und handeln. Wenn im Notfall nicht alle Bevollmächtigten erreichbar sind oder Uneinigkeiten zwischen ihnen bestehen, führt das wiederrum zur Handlungsunfähigkeit.

Abhängig vom Verhältnis zu der von Ihnen bevollmächtigten Person empfiehlt sich ergänzend zur eigentlichen Vollmacht die Vereinbarung von Regelungen im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem. Hier kann festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen der Bevollmächtigte berechtigt ist, von der ihm erteilten Vollmacht Gebrauch zu machen.

Grundsätzlich müssen Sie die Vollmacht in keiner bestimmten Form errichten. So reicht für die meisten Handlungen eine einfachschriftliche und unterzeichnete General- und Vorsorgevollmacht aus. Es empfiehlt sich dennoch die Vollmacht notariell beurkunden oder zumindest beglaubigen zu lassen. Zum einen können bestimmte Rechtsgeschäfte durch den Bevollmächtigten nur vorgenommen werden, wenn er eine notarielle Vollmacht vorlegt. Das gilt z.B. für Grundstücksgeschäfte, wie den Verkauf einer Immobilie. Zum anderen genießt eine notarielle Vollmacht in der Öffentlichkeit ein deutlich höheres Ansehen. So bringen Banken, Behörden etc. einer notariellen Vollmacht intuitiv mehr Vertrauen entgegen, als einer einfach schriftlichen Vollmacht. Zusätzlich sollten Sie auf dem entsprechenden Bankformular Ihrer Bank eine separate Bank- oder Kontovollmacht erteilen. Das ist in der Praxis der einfachere Weg, als später mit der Bank über die Wirksamkeit und Reichweite eine notariellen oder einfachschriftlichen Generalvollmacht zu diskutieren.

Aufbewahren sollten Sie die Vollmacht an einem Ort, den die Bevollmächtigten kennen und zu dem Sie leicht Zugang haben. Alternativ können Sie dem Bevollmächtigten die Vollmachtsurkunde auch übergeben bzw. bei einer notariellen Vollmacht dem Bevollmächtigten eine Ausfertigung erteilen lassen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit die Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Die Registrierung bietet den Vorteil, dass das Betreuungsgericht im Bedarfsfall informiert wird, sodass dann kein Betreuungsverfahren eröffnet wird.

Die vorstehende Erläuterung soll einen ersten Einblick in das Thema General- und Vorsorgevollmacht geben. Sie vermag eine Beratung im Einzelfall nicht zu ersetzen.

Sollten Sie konkrete Fragen haben oder eine Einschätzung zu Ihrem Fall wünschen, stehen wir jederzeit gerne für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Die Kosten einer solchen Beratung belaufen sich auf maximal 190,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Wie lange das Gespräch dauert und wie groß Ihr Vermögen ist, spielt hierbei keine Rolle.

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