Anrechnung auf den Pflichtteil

Bestimmte Personen haben einen gesetzlich garantierten Pflichtteilsanspruch. Dieser gesetzlich definierte Anspruch kann vom Erblasser dementsprechend auch kaum oder nur schwer beeinflusst werden.

Das Gesetz sieht jedoch vor, dass der Erblasser, wenn er der pflichtteilsberechtigten Person zu Lebzeiten Zuwendungen macht dabei anordnen kann, dass sich der Pflichtteilsberechtigte diese Zuwendungen auf seinen etwaigen späteren Pflichtteil anrechnen lassen muss.

Enterbt der spätere Erblasser in der Folge den beschenkten Pflichtteilsberechtigten, steht diesem zwar ein Pflichtteilsanspruch zu. Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs wird der Wert der bereits erhaltenen Zuwendung aber dann zum tatsächlichen Nachlass des Erblassers hinzugerechnet (sogenannter fiktiver Nachlass). Auf diesen fiktiven Nachlass wird dann die Pflichtteilsquote des Pflichtteilsberechtigten in Ansatz gebracht. Vom so errechneten Wert wird in der Folge noch die erhaltene Zuwendung in Abzug gebracht.

Auf diese Weise lässt sich sicherstellen, dass ein enterbtes Kind, das bereits Zuwendungen vom Erblasser erhalten hat, nicht „doppelt“ begünstigt wird.

Voraussetzung für die Anrechnung ist hierbei stets, dass vor bzw. spätestens bei der Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten eine Anrechnungsbestimmung getroffen wird. Eine nachträgliche Vereinbarung ist nicht mehr möglich. Der Pflichtteilsberechtigte soll so die Möglichkeit erhalten, zu entscheiden, ob er die Zuwendung mit der Anrechnungsbestimmung annehmen möchte oder nicht.

Die Schenkung wird im Rahmen der Anrechnung grundsätzlich mit dem Wert berücksichtigt, den sie zum Zeitpunkt der Zuwendung hatte (ggf. um den inzwischen eingetretenen Kaufkraftschwund korrigiert). Alternativ dazu hat der spätere Erblasser aber auch die Möglichkeit selbst einen Wert der Zuwendung zu definieren. Der Wert darf hierbei nicht höher sein, als der tatsächliche Verkehrswert der Zuwendung. Andernfalls hätte es der Erblasser über die Anrechnungsbestimmung in der Hand in das gesetzlich definierte Pflichtteilsrecht einzugreifen.

Die vorstehende Erläuterung soll einen ersten Einblick in das Thema Anrechnung auf den Pflichtteil geben. Sie vermag eine Beratung im Einzelfall nicht zu ersetzen.

Sollten Sie konkrete Fragen haben oder eine Einschätzung zu Ihrem Fall wünschen, stehen wir jederzeit gerne für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Die Kosten einer solchen Beratung belaufen sich auf maximal 190,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Wie lange das Gespräch dauert und wie groß Ihr Vermögen ist, spielt hierbei keine Rolle.

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