Ausgleichungspflicht

Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge (d.h. ohne ein Testament) erben Abkömmlinge des Erblassers zu je gleichen Teilen. Das gleiche Ergebnis kann sich auch aus einem Testament des Erblassers ergeben (Erbeinsetzung zu gleichen Teilen). Die Abkömmlinge müssen danach das beim Tod des Erblassers auf sie entfallende Vermögen gleichmäßig untereinander aufteilen.

In diese Systematik greift das Gesetz allerdings in bestimmten Konstellationen ein. Konkret geht es darum, dass bestimmte Zuwendungen, die ein Abkömmling des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel) zu dessen Lebzeiten erhalten hat, bei der Auseinandersetzung des Erbes ausgeglichen werden. Der Gesetzgeber versucht damit einen aus seiner Sicht fairen Ausgleich zwischen den Kindern zu schaffen. Wenn der Erblasser seine Abkömmlinge in einem Testament aber abweichend von der gesetzlichen Erbfolge und dementsprechend nicht zu gleichen Teilen, eingesetzt hat findet die Ausgleichung nicht statt. Der Erblasser wollte dann offensichtlich gerade keine Gleichbehandlung seiner Kinder.

Auszugleichen sind nur bestimmte Zuwendungen. Im Einzelnen:

  • Ausstattungen (Link zum Beitrag „Die Ausstattung“), die ein Abkömmlinge halten hat
  • Zuschüsse des Erblassers, die vom Abkömmling als Einkünfte verwendet werden sollten oder Zuwendungen zur Ausbildung des Abkömmlings, soweit sie ein den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechendes Maß überschritten haben (sogenannte Übermaßzuwendungen)
  • alle Zuwendungen, bei denen der Erblasser die Ausgleichung ausdrücklich angeordnet hat
Alle anderen Zuwendungen des Erblassers an einen Abkömmling sind nicht auszugleichen.

Zuwendung an den Ehegatten, die Geschwister und die Eltern des Erblassers sind ebenfalls nicht auszugleichen.

Die Ausgleichung erfolgt im Rahmen der Erbauseinandersetzung. Dabei wird stark vereinfacht gesagt der Wert der Zuwendung fiktiv dem vorhandenen Nachlass wieder hinzugerechnet. Anschließend wird der so gebildete fiktive Gesamtnachlass entsprechend der Erbquoten unter den Abkömmlingen aufgeteilt. Bei dem Abkömmling, der bereits eine ausgleichungspflichtige Zuwendung erhalten hat, wird der Wert der Zuwendung dann anschließend wieder von seinem Erbteil abgezogen.

Sollte der vorhandene Nachlass nicht ausreichen, um die vorbeschriebene Ausgleichung durchzuführen, muss der im Vorfeld begünstigte Abkömmling aber nichts zurückbezahlen. Eine Rückerstattung einer ausgleichungspflichtigen Zuwendung ist ausgeschlossen.

Die vorstehende Erläuterung soll lediglich einen ersten Überblick zum Thema Ausgleichung geben. Sie kann eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

Sollten Sie konkrete Fragen haben oder eine Einschätzung zu Ihrem Fall wünschen, stehen wir jederzeit gerne für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Die Kosten einer solchen Beratung belaufen sich auf max. 190,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Wie lange das Gespräch dauert und wie groß Ihr Vermögen ist spielt hierbei keine Rolle.

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