Ausschlagung des Erbes

Als Erbe gilt es zu entscheiden, ob man die angefallene Erbschaft annehmen oder ausschlagen will. Dies gilt unabhängig davon, ob die Erbschaft kraft Gesetzes (im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge) oder testamentarisch (durch ein Testament oder einen Erbvertrag) angefallen ist.

Wenn der Erbe die Erbschaft annehmen möchte muss er nichts weiter unternehmen. Die Annahme der Erbschaft erfolgt dann automatisch.

Wenn der Erbe seine Erbschaft aber ausschlagen will (bspw. weil der Nachlass überschuldet ist oder aus persönlichen Motiven), muss er handeln.

Die Ausschlagung einer Erbschafft ist entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts (Abgabe der Erklärung direkt gegenüber dem Nachlassgericht) oder unter Mitwirkung eines Notars (öffentlich beglaubigte Form) möglich. Eine Ausschlagung des Erbes auf andere Weise ist nicht zulässig.

Die Erbschaft kann nur innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis von der Erbschaft und dem Grund auf dem die Erbenstellung beruht, erklärt werden. Bei der gesetzlichen Erbfolge beginnt die Frist daher häufig (zumindest bei nahen Angehörigen) mit dem Tod des Erblassers zu laufen. Wenn sich die Erbenstellung aus einem Testament oder einem Erbvertrag ergibt, kommt es für den Fristbeginn auf die Bekanntgabe der letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht an.

Ausnahmsweise beträgt die Frist zur Ausschlagung sechs Monate wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder sich der Erbe zu Fristbeginn im Ausland aufgehalten hat. Ein Tagesausflug ins Ausland ist dafür aber gerade nicht ausreichend.

Die Erbausschlagungsfrist kann nicht verlängert werden. Es ist dementsprechend zwingend auf die Einhaltung der Frist zu achten. Insbesondere im Fall der Abgabe der Ausschlagungserklärung gegenüber einem Notar ist unbedingt sicherzustellen, dass die Ausschlagungserklärung noch innerhalb der Frist beim zuständigen Nachlassgericht eingeht.

Wenn die Erbschaft angenommen wurde, ist eine Ausschlagung (auch innerhalb der Frist) nicht mehr möglich. Sofern Zweifel daran bestehen, ob die Erbschaft wirklich angenommen werden soll, ist dementsprechend darauf zu achten, dass keine Annahme der Erbschaft erfolgt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Annahme einer Erbschaft auch durch schlüssiges Verhalten (stillschweigend) möglich ist. Es dürfen daher wenn eine Ausschlagung in Betracht kommt keine Handlungen vorgenommen werden, die nur ein Erbe vornehmen kann (zum Beispiel Antrag auf Grundbuchberichtigung, Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, ggf. auch der Verkauf von Nachlassgegenständen).

Die vorstehende Erläuterung soll einen ersten Einblick in das Thema Erbausschlagung geben. Sie vermag eine Beratung im Einzelfall nicht zu ersetzen.

Sollten Sie konkrete Fragen haben oder eine Einschätzung zu Ihrem Fall wünschen, stehen wir jederzeit gerne für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Die Kosten einer solchen Beratung belaufen sich auf maximal 190,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Wie lange das Gespräch dauert und wie groß Ihr Vermögen ist, spielt hierbei keine Rolle.

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