Ausstattung

Die Ausstattung ist gesetzlich in § 1624 BGB geregelt und steht damit eigentlich im Familienrecht. Trotzdem hat die Ausstattung auch im Erbrecht eine große Bedeutung.

Gemäß der Regelungen in § 1624 BGB liegt eine Ausstattung vor, wenn einem Kind vom Vater und/oder der Mutter mit Rücksicht auf seine Verheiratung, auf die Begründung einer Lebenspartnerschaft, zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung oder zur Erhaltung der Wirtschaft/der Lebensstellung etwas zugewendet wird.

In Anbetracht der wenig präzisen Formulierung des Gesetzgebers muss bei einer außergewöhnlichen Zuwendung der Eltern an die Kinder jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob es sich um eine Ausstattung handelt.

Beispiele für eine Ausstattung sind:

  • Zuwendungen der Eltern im Zusammenhang mit einer Heirat (sogenannte Aussteuer)
  • Zuwendungen der Eltern zum Erwerb eines Bauplatzes, eines Hauses oder einer Wohnung
  • Zuwendungen der Eltern anlässlich des Beginns einer selbständigen beruflichen Tätigkeit
Ausstattungen sind gerade keine Schenkungen. Die Vorschriften des Schenkungsrechts, insbesondere die dort geregelten Rückforderungsvorschriften, sind dementsprechend auf Ausstattungen nicht anzuwenden.

Im Rahmen einer Erbauseinandersetzung sind Ausstattungen, auch ohne eine ausdrückliche Anordnung des Erblassers, bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 2050 ff. BGB stets auszugleichen (Link zum Beitrag „Die Ausgleichung“).

Auch im Rahmen des Pflichtteilsrechts spielen Ausstattungen eine nicht unerhebliche Rolle. Nach dem Ausstattungen aber wie dargelegt keine Schenkungen sind, finden sie bereits im Rahmen des ordentlichen Pflichtteilsanspruchs nach § 2316 BGB Berücksichtigung. Im Rahmen der sogenannten Pflichtteilsergänzungsansprüche nach §§ 2325 ff. BGB sind Ausstattungen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

Lediglich wenn eine Ausstattung eine solche Größenordnung erreicht, dass sie das den Vermögensverhältnissen der Eltern entsprechende Maß übersteigt, liegt im Hinblick auf den die Vermögensverhältnisse der Eltern übersteigenden Teil der Ausstattung eine Schenkung vor. Für diesen Teil finden dann auch die Regelungen des Schenkungsrechts und gegebenenfalls die der Pflichtteilsergänzung Anwendung.

Die vorstehende Erklärung so lediglich einen ersten Überblick zum Thema Ausstattung geben. Sie kann eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

Sollten Sie konkrete Fragen haben oder eine Einschätzung zu Ihrem Fall wünschen, stehen wir jederzeit gerne für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Die Kosten einer solchen Beratung belaufen sich auf max. 190,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Wie lange das Gespräch dauert und wie groß Ihr Vermögen ist spielt hierbei keine Rolle.

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