Beendigung der Erbengemeinschaft

Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Für die Umsetzung der Auseinandersetzung, also der Beendigung, gibt es verschiedene Optionen.

Wenn beispielsweise zunächst nur einer von mehreren Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden möchte, kann eine Abschichtungsvereinbarung geschlossen werden. Der ausscheidende Miterbe erhält dann eine bestimmte Geldsumme, also eine Art Abfindung. Sein Erbteil, der durch sein Ausscheiden frei wird, wächst dann den übrigen Miterben an. Eine Abschichtungsvereinbarung setzt allerdings immer voraus, dass sich die Miterben einig werden; einen Anspruch auf eine derartige Vereinbarung gibt es nicht.

Wollen alle Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, kann ein Auseinandersetzungsvertrag geschlossen werden. Wenn in den Nachlass bspw. eine Immobilie fällt, ist der Gang zum Notar notwendig. Wenn gewünscht, kann zunächst auch nur ein Teilerbauseinandersetzungsvertrag, bspw. über vorhandene Bar-/Bankmittel geschlossen und das Geld unter den Miterben entsprechend ihrer Erbquoten geteilt werden. Auch für einen (Teil-)Auseinandersetzungsvertrag ist jedoch eine Einigung unter den Miterben erforderlich.

Ist keine einvernehmliche Lösung möglich, bleibt nur der Weg zum Gericht. Hier kann beispielsweise die Teilungsversteigerung von Grundbesitz notwendig sein. Gibt es bereits einen genau ausgearbeiteten Teilungsplan, also eine Aufstellung wie die Nachlassgegenstände zwischen den Miterben aufgeteilt werden sollen, kann eine Erbauseinandersetzungsklage bei Gericht eingereicht werden. Ein einzelner Miterbe kann den Plan erstellen und die Klage auf Zustimmung des/der anderen Miterben anstreben. Hier besteht jedoch stets die Gefahr, dass einzelne Nachlassgegenstände oder alternative Möglichkeiten zur Auseinandersetzung des Nachlasses übersehen werden und dass die Klage deshalb abgewiesen wird.

Welcher Weg der zielführende ist, ist immer eine Frage des Einzelfalls und hängt insbesondere davon ab, ob sich sämtliche Miterben einig sind oder nicht.

Die vorstehende Erläuterung soll einen ersten Einblick in das Thema der Beendigung einer Erbengemeinschaft geben. Sie vermag eine Beratung im Einzelfall nicht zu ersetzen.

Sollten Sie konkrete Fragen haben oder eine Einschätzung zu Ihrem Fall wünschen, stehen wir jederzeit gerne für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Die Kosten einer solchen Beratung belaufen sich auf maximal 190,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Wie lange das Gespräch dauert und wie groß Ihr Vermögen ist, spielt hierbei keine Rolle.

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