Finca auf Mallorca

Probleme der internationalen Nachlassabwicklung am Beispiel von Spanien

Mehrere hunderttausend Deutsche sind Eigentümer einer Immobilie in Spanien, sei es, dass ihnen eine kleine Ferienwohnung auf dem spanischen Festland gehört, sei es, dass sie ein luxuriöses Anwesen auf einer der spanischen Inseln ihr eigen nennen können. Gekauft ist die Immobilie schnell, nachdem es in Spanien jedenfalls in den typischen Ferienregionen einen ganzen Industriezweig gibt, der sich auf Deutsche spezialisiert hat. Vom deutschen Makler vor Ort über den deutschsprachigen Finanzvermittler bis hin zu auf Deutsche spezialisierte Notare reicht die Bandbreite der Dienstleister, die Hand in Hand zusammenarbeiten und die es - das erforderliche Vermögen vorausgesetzt - denkbar einfach machen, das Passende zu erwerben.

1. Nachlassabwicklung in Spanien

Nach einem Erbfall zeigt sich allerdings, dass die Hürden im Rahmen des Kaufs der Immobilie ein Klacks sind im Vergleich zu dem rechtlichen, sprachlichen und vor allem zeitlichen Anforderungen, die jetzt auf die Erben zukommen und die von ihnen zu bewältigen sind.
Beispiel (nachgebildet): In den 1980er Jahren erwirbt das kinderlose Ehepaar Müller ein Ferienappartement an der Costa Brava. Mitte der 2000er Jahre errichten sie ein Testament. Zunächst setzten Herr und Frau Müller sich jeweils gegenseitig als Erben ein. Erben des länger lebenden Ehegatten sollen dann Peter und Silke Schmidt werden, ein befreundetes jüngeres Ehepaar, das Herrn und Frau Müller über Jahre hinweg im Haushalt und auch sonst geholfen hat. Auf der Grundlage dieses Testaments beerbt Herr Müller im Jahr 2013 seine Ehefrau. Da es Herrn Müller zu dieser Zeit bereits gesundheitlich nicht mehr so gut geht, regelt er zwar den Nachlass seiner Frau in Deutschland. In Spanien dagegen unternimmt er nichts: Weder lässt er die Wohnung auf sich umschreiben, noch meldet er den Todesfall irgendeiner spanischen Stelle. Er informiert auch nicht die spanische Bank, bei der er und seine verstorbene Ehefrau ein gemeinsames Konto eröffnet haben, das für die Immobilie erforderlich war und ist. Als Herr Müller dann im Frühjahr 2015 verstirbt, wird er entsprechend den testamentarischen Anordnungen von Herrn und Frau Schmidt beerbt. Sie beantragen einen gemeinschaftlichen Erbschein und regeln damit den gesamt Nachlass, soweit er in Deutschland liegt. In Bezug auf die Wohnung in Spanien stehen sie allerdings vor einem einzigen Fragezeichen. Weder sprechen sie Spanisch, geschweige denn, dass sie wissen, an welche Stellen sie sich in welcher Reihenfolge wenden können und müssen und welche Fristen zu beachten sind.
In dem Beispiel Müller hat es ähnlich wie bei anderen Nachlassabwicklungen in Spanien rund ein Jahr gedauert, bis nach vielen, vielen Telefonaten und einer umfangreichen Korrespondenz mit den jeweils zuständigen Stellen in Deutschland und vor allem in Spanien
  • die erforderliche spanische Steuernummer vorlag,
  • die in Spanien nach einem Erbfall abzufragenden Stellen in Madrid Auskunft erteilt hatten,
  • die für die Umschreibung der Wohnung zunächst auf Herrn Müller als Erbe seiner Ehefrau erforderlichen deutschen Unterlagen beschafft waren,
  • der deutsche Erbschein nach Herrn Müller zusammen mit einer sogenannten Apostille vorlag,
  • sämtliche Dokumente ins Spanische übersetzt und von den spanischen Stellen geprüft waren,
  • in Spanien die sogenannte Wertzuwachssteuer für die Immobilie festgesetzt und bezahlt war,
  • in Spanien die doppelte Erbannahme sowohl nach Herrn Müller wie nach seiner vorverstorbenen Ehefrau bei einem spanischen Notar erklärt war,
  • die spanische Bank Herrn und Frau Schmidt als neue Kontoinhaber akzeptierte,
  • die spanische Erbschaftsteuer für beide Erbfälle festgesetzt und bezahlt war,
  • das spanische Grundbuch berichtigt war und Herr und Frau Schmidt als neue Eigentümer eingetragen waren und schließlich
  • die für selbstgenutzte Ferienimmobilien jährlich abzugebende Einkommensteuererklärung erstellt und eingereicht war.
Es ist zwar nicht alltäglich, dass in Spanien faktisch zwei Erbfälle zusammen miteinander abgewickelt werden müssen. Aber selbst, wenn es "nur" um einen Erbfall geht, ist das Verfahren in Spanien aufwändig und langwierig und ohne professionelle Hilfe sowohl in Deutschland wie auch in Spanien nicht zu bewältigen. Abgesehen davon zeigt die Praxis immer wieder, dass Erbfälle in Deutschland zum Teil über Jahre hinweg nicht in Spanien gemeldet werden.

2. "Internationale Erbschaftsteuer": Doppelbesteuerung deutsch/spanischer Erbfälle

Mit der Begleichung der spanischen Erbschaftsteuer ist die "internationale Nachlassabwicklung" allerdings noch nicht zu Ende. Denn generell stellt sich bei deutsch/spanischen Erbfällen das Problem, dass die Erben sowohl in Deutschland wie auch in Spanien erbschaftsteuerpflichtig sind. Zwar gibt es seit Jahrzehnten zwischen Deutschland und Spanien ein Doppelbesteuerungsabkommen. Es umfasst allerdings gerade nicht den Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Dementsprechend fällt in beiden Ländern Erbschaftsteuer an bzw. kann anfallen. In Spanien besteht darüber hinaus die Besonderheit, dass es zwar ein landesweit geltendes Erbschaftssteuergesetz gibt. Die verschiedenen autonomen Regionen in Spanien - in etwa vergleichbar mit den deutschen Bundesländern, aber mit dem Recht, weitgehend eigenständige Gesetze zu erlassen ¬- haben allerdings jeweils ein hiervon deutlich abweichendes Recht erlassen. Welches spanische Steuerrecht im Einzelfall Anwendung findet, hängt insbesondere davon ab, ob und gegebenenfalls wo der Erbe in Spanien sogenannter "Resident" ist. Noch komplizierter wird es, wenn man berücksichtigt, dass in Spanien - anders als in Deutschland - Schenkungen und Erbschaften unterschiedlich beurteilt werden und jeweils Steuern in vollkommen unterschiedlicher Höhe auslösen können. Hier steht man ohne mehrsprachige Berater, die sich rechtlich und steuerlich auf das jeweilige Land spezialisiert haben, von vorneherein auf verlorenem Posten. Das gilt insbesondere auch für die jeweilige Schnittstellenproblematik. Denn erfahrungsgemäß reicht es nicht, jeweils isoliert die Besonderheiten in Deutschland oder in Spanien zu kennen. Wird beides nicht miteinander verknüpft, kann eine Empfehlung, die beispielsweise in Deutschland sinnvoll ist, in Spanien katastrophale Folgen haben.
Negativbeispiel: Ein deutscher Steuerberater empfiehlt einem deutschen wohlhabenden Mandanten, seinem in Spanien studierenden und dort lebenden Sohn "zur Ausnutzung der Freibeträge" 400.000 EUR zu schenken. Isoliert aus deutscher Sicht ist die Empfehlung richtig, liegen hier die steuerlichen Freibeträge pro Kind und Elternteil gerade bei 400.000 EUR. Wenn sie aber wie im konkreten Beispiel dazu führt, dass der Sohn in Barcelona 57.000 EUR (!) Schenkungsteuer zu zahlen hat, weil dem deutschen Steuerberater gleich mehrere Fehler unterlaufen sind - so hätte die Steuer in Spanien beispielsweise "nur" 24.000 EUR betragen, wenn die Schenkung von einem spanischen Notar beurkundet worden wäre -, zeigt sich, dass isoliertes Wissen im internationalen Bereich nicht ausreicht.

3. Europäische Erbrechtsverordnung, oder: Welches Recht gilt?

In dem Beispiel Müller lag der Erbfall im Frühjahr 2015. Wäre Herr Müller dagegen im Herbst 2015 verstorben, wäre die Rechtslage noch komplexer. Denn am 17.08.2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung in Kraft getreten. Sie regelt die Frage, welches nationale Erbrecht bei einem Erbfall mit Auslandsbezug anzuwenden ist. Das hört sich zunächst sehr technisch und unspektakulär an. Tatsächlich sind die Auswirkungen allerdings enorm. Denn ab dem 17.08.2015 stellt das deutsche Recht nicht mehr wie bisher auf die Staatsangehörigkeit ab. Maßgeblich ist vielmehr der "letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort".
Beispiel: Verstirbt ein Deutscher in Spanien, war bisher klar, dass ausschließlich deutsches Erbrecht greift. Seit August 2015 aber ist spanisches Erbrecht anzuwenden, wenn der Erblasser seinen Lebensmittelpunkt nach Spanien verlegt hat.
Das spanische Erbrecht unterscheidet sich allerdings nachhaltig von dem deutschen führt zu vollkommen unterschiedlichen Ergebnissen: In Deutschland nimmt der länger lebende Ehegatte eine zentral wichtige Rolle ein. Demgegenüber stellt das spanische Erbrecht die Kinder in den Mittelpunkt und misst dem länger lebenden Ehegatten eine im Vergleich zum deutschen Rechtssystem viel schwächere Position zu. Noch einmal anders ist das Erbrecht in den verschiedenen spanischen autonomen Regionen und erst recht in den übrigen europäischen und außereuropäischen Staaten.
Beispiel: Zieht ein deutscher Witwer zu seinem in den USA lebenden Sohn, greift das (Erb-)Recht des amerikanischen Bundesstaates, in dem der betagte Vater verstirbt.
Die Folgen in dem Beispiel sind gravierend. Sie reichen bis hin zum Verlust des Pflichtteilsrechts der in Deutschland lebenden weiteren Kinder des Erblassers, nämlich wenn der Vater sie enterbt und seinen "amerikanischen" Sohn als Alleinerben eingesetzt. Denn 49 der 50 amerikanischen Bundesstaaten kennen keinen Pflichtteil. Entsprechend kann die - so die treffende Bezeichnung in der Fachliteratur - "Verlagerung des Erblassers" das gesamte deutsche Pflichtteilsrecht aushebeln.

4. Rechtswahl

Problematisch ist die Europäische Erbrechtsverordnung nicht nur für Deutsche, die im Ausland ihren festen Wohnsitz haben oder dort mehrere Monate im Jahr verbringen. Vom Grundsatz her erfasst sie jeden Erbfall im Ausland, auch bei einem nur kurzen Aufenthalt vor Ort. Das neue Recht erfasst insbesondere diejenigen Deutschen, die z.B. das Winterhalbjahr in ihrem Haus im Süden verbringen und zufälligerweise dort versterben. Zumindest in Europa lässt sich das Problem dadurch entschärfen, dass ein Erblasser ein Testament errichtet und eine sogenannte Rechtswahl trifft. Unabhängig davon, in welchem Land er wohnt, kann er testamentarisch bestimmen, dass das (Erb-)Recht desjenigen Staates anzuwenden sein soll, dem er angehört. Ein Deutscher, der in Spanien lebt, kann also deutsches Recht wählen. Die Möglichkeit der Rechtswahl findet allerdings wieder ihre Grenze, wenn der Erblasser im außereuropäischen Ausland wohnt, z.B. in den USA. Dann kommt es wiederum zu einer Kollision, die nach jeweils eigenen Regeln aufzulösen ist.

5. Fazit

Vermögenswerte im Ausland sind tückisch. So einfach es z.B. ist, eine Immobilie in Spanien zu erwerben, so komplex, umfangreich und unerwartet sind die Fallstricke, die nach dem Erbfall zu beachten sind. Diese Schwierigkeiten stellen gewissermaßen eine Art unsichtbare Hypothek dar, die im Zeitpunkt des Kaufs zwangsläufig mit erworben werden, die unter der Oberfläche schlummern und die erst im Erbfall sowie in etwas anderer Form beim Verkauf zum Vorschein kommen. Dann aber mit voller Wucht. Nicht zuletzt deshalb lautet eine der goldenen Regeln im internationalen Bereich: Nichts ohne Spezialist vor Ort! Diese Regel gilt für Rechtsanwälte und Steuerberater und erst recht für jeden, der über Vermögen im Ausland verfügt, z.B. über die berühmte "Finca auf Mallorca".
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