Sozialhilferegress nach dem Erbfall

Werden Ehegattentestamente und Behindertentestamente künftig sicherer?

Derzeit findet vor dem Sozialgericht Stuttgart ein Verfahren statt, das geeignet ist, die Gestaltung von Testamenten in einem bestimmten Punkt nachhaltig zu verändern. Das Verfahren betrifft ein sogenanntes Behindertentestament, d.h. ein (Schutz-)Testament von Eltern eines behinderten Kindes, mit dem sie ihr Kind für die Zeit ihrem Ableben absichern und fördern wollen. Die ausstehende Entscheidung wird allerding in gleicher Weise klassische Ehegattentestamente erfassen. Es geht um die Frage, in welcher Reihenfolge die aus dem Nachlass zu bezahlenden Verbindlichkeiten zu erfüllen sind, wenn der Nachlass nicht für alle ausreicht – und wer gegebenenfalls leer ausgeht.

1. Sozialrechtlicher Hintergrund

Behindertentestamente spielen in der Praxis eine wichtige Rolle, wenn ein behindertes Kind Sozialhilfeleistungen erhält. Wohnt es etwa in einer Einrichtung, machen die Kosten regelmäßig zwei- bis dreitausend Euro pro Monat und mehr aus. Diese Kosten übernimmt das Sozialamt, wenn und solange das behinderte Kind – und nicht seine Eltern – über kein verwertbares Einkommen oder Vermögen verfügt. Sie können sich bis zum Lebensende eines behinderten Kindes auf mehrere hunderttausend EUR addieren. Aber auch wenn das behinderte Kind Zeit Lebens bei seinen Eltern wohnt und "lediglich" in einer speziellen Werkstatt arbeitet, zahlt der Staat hierfür, wenn auch deutlich weniger.

Egal wie hoch die Zahlungen im Einzelfall sind, sieht das Sozialrecht vor, dass die Leistungen in aller Regel nicht zurückgefordert werden können. Allerdings enthält das Gesetz mit § 102 SGB XII eine Vorschrift, die es dem Staat erlaubt, nach dem Ableben des behinderten Kindes die Gelder, die es in seinen letzten 10 Lebensjahren erhalten hat, zurückzufordern. Welche Beträge hier zusammenkommen können, ist ein einfaches Rechenbeispiel. Hat der Staat monatlich 3.000 EUR gezahlt, beläuft sich der Rückforderungsanspruch auf 360.000 EUR. Bei 1.000 EUR monatlich sind es über 10 Jahre gerechnet 120.000 EUR.

2. Behindertentestamente

Behindertentestamente haben nun zum Ziel, dass das Erbe eines behinderten Kindes nach seinem Vater und seiner Mutter nicht zur Einstellung der Sozialhilfe führt. Vielmehr sollen die staatlichen Zahlungen weiter erfolgen. Hierfür ist erforderlich, dass das Erbe vor dem Zugriff des Staates geschützt wird. Anderenfalls würde die Sozialhilfe eingestellt, bis das Erbe weitestgehend verbraucht ist. (Als sogenanntes Schonvermögen sind lediglich 2.600,00 EUR erlaubt.) Der Schutz vor dem Zugriff des Staates ist allerdings kein Selbstzweck. Ganz im Gegenteil soll das geerbte Vermögen unabhängig von den staatlichen Leistungen in vollem Umfang zu Gunsten des behinderten Kindes eingesetzt werden können, beispielsweise für zusätzliche Therapien, für zusätzliche ärztliche Leistungen oder für zusätzliche Freizeitangebote. Ganz allgemein geht es um die Verbesserung der Lebensbedingungen des behinderten Kindes, nachdem erklärtes Ziel der Sozialhilfe ist, lediglich eine absolute Grundversorgung sicherzustellen, nicht mehr und nicht weniger. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof seit Anfang der 90er Jahre wiederholt entschieden, dass Behindertentestamente nicht sittenwidrig sind, sondern dem wohlverstandenen Interesse von Eltern für ihr behindertes Kind entsprechen.

Umgesetzt wird das Ziel, das Vermögen für das behinderte Kind nutzen zu können, durch die Kombination von Testamentsvollstreckung und sogenannter Vor- und Nacherbschaft. Letztere bewirkt, dass der Teil des Erbes, der nicht zu Lebzeiten des behinderten Kindes verbraucht wird, trotz § 102 SGB XII in der Familie erhalten und z.B. an die Geschwister des behinderten Kindes weiter vererbt werden kann. Erbt ein behindertes Kind z.B. 40.000,00 EUR und sind davon bei seinem Ableben noch 10.000,00 EUR vorhanden, wird der Staat auf das Geld nicht zugreifen können. Vielmehr geht der Anspruch des Nacherben, also der Person, die zeitlich nach dem behinderten Kind als sogenanntem Vorerben zum Zuge kommt, im Rang vor.

Vor- und Nacherbschaft anzuordnen hat allerdings auch Nachteile. Denn sie führt dazu, dass der länger lebenden Ehegatte zusammen mit seinem behinderten Kind eine Erbengemeinschaft bildet. Dies ist für den länger Lebenden allerdings alles andere als ideal. Gerade deshalb sehen Berliner Testamente im Interesse der rechtlich und wirtschaftlich möglichst guten Absicherung des länger Lebenden typischer Weise vor, das Eheleute sich zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Das behinderte Kind auf den ersten Erbfall nicht zum (Mit )Erben zu machen, empfiehlt sich regelmäßig auch im Behindertenbereich. Dann ist erforderlich, für das behinderte Kind zum Ausgleich ein Vermächtnis anzuordnen, d.h. eine Art Geschenk, das das Kind mit dem Erbfall erhalten soll. Anschließend kann bestimmt werden, dass z.B. die Geschwister des behinderten Kindes denjenigen Teil des Vermächtnisses, der bei seinem Ableben noch vorhanden ist, erhalten. Man spricht dann von einem Vor- und Nachvermächtnis. Diese sogenannte Vermächtnislösung hat für den länger lebenden Elternteil eminente Vorzüge, ohne dass sie für das behinderte Kind zu Nachteilen führen würd. Dagegen spricht allerdings, dass anders als bei Vor- und Nacherbschaft bislang nicht geklärt ist, wessen Anspruch nach dem Ableben des behinderten Kindes vorgeht, der Regressanspruch des Staates oder der des Nachvermächtnisnehmers? Auf Grund dieser Unsicherheit raten nahezu sämtliche Formularbücher zur Testamentsgestaltung davon ab, den an sich vorteilhaften Vermächtnisweg zu wählen.

3. Verfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart

In dem Verfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart hatten die Eltern eines behinderten Kindes genau diesen Vermächtnisweg gewählt. In ihrem Ehegattentestament setzten sie sich gegenseitig als Alleinerben ein und wandten ihrem behinderten Sohn ein Vermächtnis über 60.000,00 EUR zu. Nachvermächtnisnehmer sollten die Nichten des behinderten Kindes sein. Als das behinderte Kind im Jahr 2015 starb, war das gesamte Vermögen noch vorhanden und wurde jetzt von dem zuständigen Sozialamt herausverlangt. Hiergegen richtet sich die Klage. Es geht um die Feststellung, dass die Ansprüche der Nichten vorgehen und dass spiegelbildlich hierzu der Regressanspruch des Staates die 60.000,00 EUR, die auf den Vater des behinderten Kindes zurückgehen und über die er selbst, der Vater, in seinem Testament verfügt hat, nicht erfasst. Ohne auf die Details einzugehen entspricht dies vollkommen zu Recht der absolut überwiegenden Meinung in der juristischen Literatur. Allerdings gibt es im Bereich des Sozialrechts noch keine gerichtliche Entscheidung, die dies bestätigen würde. Von daher hat das Verfahren grundsätzliche Bedeutung.

Zugleich betrifft die Fragestellung sämtliche Ehegattentestamente, bei denen der erst versterbende Ehegatte ein Vermächtnis angeordnet hat, das mit dem Ableben des länger lebenden Ehegatten fällig, d.h. gezahlt werden soll. Solche Testamente sind absolut üblich. Sie führen in gleicher Weise zu einem Konkurrenzverhältnis. Hierzu hat das Landgericht Stuttgart im Jahr 2007 entschieden, dass der auf den zuerst versterbenden Ehegatten zurückgehende Anspruch des Vermächtnisnehmers im Rang vorgeht und im Rahmen des Nachlasses des länger lebenden Ehegatten zunächst befriedigt werden muss, bevor dessen Nachlass zwischen seinen Erben, Vermächtnisnehmern und Pflichtteilsberechtigten verteilt werden kann. Wenn das Sozialgericht sich dieser Entscheidung anschließt, können und sollten etliche Behindertentestamente angepasst. Entscheidet das Gericht sich dagegen für den Vorrang des staatlichen Regressanspruchs, hat das wiederum große Auswirkungen auf die Behindertentestamente, die die Vermächtnislösung enthalten. So oder so ist die Entscheidung, die unter www.voelker-gruppe.com/erbrecht veröffentlicht wird, geeignet, die Gestaltung von Testamenten nachhaltig zu verändern.

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