Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei Einzug von Hilfeempfängern in ein ambulant betreutes Wohnangebot

Neue BSG-Entscheidung zur örtlichen Zuständigkeit bei ambulanten Wohnformen – was Sozialhilfeträger jetzt wissen müssen. Mit Urteil vom 30. Oktober 2025 hat das Bundessozialgericht (B 8 SO 14/24 R) eine wichtige Grundsatzentscheidung zur Frage der örtlichen Zuständigkeit beim Wechsel in eine ambulant betreute Wohnform getroffen. Sozialämter und Träger der Eingliederungshilfe erhalten dadurch mehr Rechtssicherheit in einer bislang häufig umstrittenen Thematik.

Kern des Urteils: Aufenthaltsprinzip gilt – auch bei sehr kurzen Übergangsaufenthalten

Das BSG stellt klar: Ambulant betreute Wohnformen sind keine stationären Einrichtungen.
Daher gelten für sie andere Zuständigkeitsregeln:

  • Maßgeblich ist der tatsächliche Aufenthaltsort am Tag vor Eintritt in die ambulante Wohnform (§ 98 Abs. 5 SGB XII).

  • Die Aufenthaltsdauer spielt keine Rolle – auch ein kurzer Aufenthalt von wenigen Tagen kann die Zuständigkeit dauerhaft verlagern.

  • Eine analoge Anwendung des sog. Einrichtungsschutzes (§ 109 SGB XII) ist ausgeschlossen.

  • Damit bleibt der klassische „Herkunftsschutz“ allein stationären Einrichtungen vorbehalten.

Diese Klarstellung hat erhebliche praktische Bedeutung: Ortswechsel – selbst sehr kurzfristige – können die Verantwortlichkeit eines anderen Trägers begründen und zukünftige Kostenerstattungsstreitigkeiten nachhaltig beeinflussen.

Warum das Urteil so wichtig ist

Für Sozialämter und Eingliederungshilfeträger sorgt die Entscheidung für klare Orientierung:

  • Rechtssicherheit bei der Einordnung von ambulanten vs. stationären Wohnformen

  • Vermeidung zukünftiger Erstattungsstreitigkeiten

  • Stärkung des personenzentrierten Ansatzes im Einklang mit dem Bundesteilhabegesetz

  • Konsequenzen auch für die Eingliederungshilfe, da die entsprechenden Regelungen in SGB XII und SGB IX systematisch parallel aufgebaut sind

Empfehlungen für die Praxis

Sozialhilfeträger sollten künftig besonders darauf achten:

  • Aufenthaltsort am Vortag des Einzugs sorgfältig dokumentieren

  • Wohnform klar rechtlich einordnen (stationär vs. ambulant)

  • Erstattungsansprüche kritisch prüfen, da bei ambulanten Wohnformen meist keine Kostenerstattung nach Herkunftsgrundsätzen möglich ist

  • Interkommunale Abstimmungen verbessern, um Zweifelsfälle zu vermeiden

Vollständiger Bericht

Den ausführlichen Bericht mit allen juristischen Details, Hintergründen und Handlungsempfehlungen stellen wir Ihnen hier als PDF zur Verfügung: /@/file/7kvk8vCLCfdjkv2p

Stand: 27. Nov. 2025