Bürokratieentlastung bei Vereinen und Stiftungen
Umlaufbeschlüsse bei Vereins- und Stiftungsorganen sowie Zustimmungen zu Vereinszweckänderungen künftig auch in Textform möglich
Nach der künftigen gesetzlichen Regelung in § 32 Abs. 3 BGB und in § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB sollen Umlaufbeschlüsse und Zustimmungen zur Vereinszweckänderung, vorbehaltlich anderer Regelungen in der Vereins- bzw. Stiftungssatzung, auch in Textform möglich sein. Auf Basis der gesetzlichen Regelungen ist dann dabei nicht mehr die Form ‚mit Papier und Stift‘ notwendig.
Auswirkungen
Über § 28 BGB und § 84b S. 1 BGB wirkt sich die gesetzliche Formerleichterung für Umlaufbeschlüsse nicht nur auf die Mitgliederversammlung eines Vereins aus, sondern auch auf Umlaufbeschlüsse weiterer Vereins- bzw. Stiftungsorgane. Auch sie können, wenn in der Satzung nichts anderes dazu geregelt ist, bspw. per E-Mail gefasst werden. Die Zustimmungen zur Vereinszweckänderung durch Vereinsmitglieder, die an der betreffenden Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, werden künftig ebenfalls in Textform erklärt werden können, es sei denn, die jeweilige Satzung regelt hierzu etwas anderes.
Sind Satzungsregelungen hierzu dennoch weiter sinnvoll bzw. notwendig?
Allerdings wurden die gesetzlich hierzu geregelten Einstimmigkeitserfordernisse – alle Mitglieder des Vereins bzw. des jeweiligen Vereins- oder Stiftungsorgans müssen an Umlaufbeschlüssen beteiligt werden und auch alle zustimmen (Gleiches gilt für die Zustimmung zur Änderung des Vereinszwecks) – nicht verändert. Um hierzu etwaig gewünschte Erleichterungen bzgl. dieser Zustimmungshürden zu schaffen, ist dies auch weiterhin in der jeweiligen Satzung zu regeln. Vor diesem Hintergrund werden auch nach Inkrafttreten des Bürokratieentlastungsgesetzes IV hierzu weiterhin Satzungsregelungen notwendig sein, wenn dies erreicht werden soll.
Noch im Bundesrat zu behandeln
Bevor das Gesetz in Kraft treten kann, muss ihm noch der Bundesrat zustimmen. Dies ist bisher noch nicht geschehen. Geplant ist derzeit wohl, dass diese Regelungen zum 01.01.2025 in Kraft treten können.Stand: 30.09.2024