EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen: weitere Gesetzesänderungen

Bis zum 1. August muss Deutschland die EU- Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen umsetzen. Am 23.06.2022 wurde das entsprechende Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie nun durch den Bundestag beschlossen, das nach seiner Verkündung bereits ab dem 01.08.2022 gelten wird.

Mit diesem Gesetz werden nicht nur zahlreiche Änderungen am Nachweisgesetz vorgenommen. Auch andere Gesetze werden geändert. Ein kurzes Überblick über die wichtigsten Änderungen:

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: weitere Nachweispflichten

Auch hier werden die Nachweispflichten erweitert. Künftig müssen dem Leiharbeitnehmer vor jeder Überlassung Firma und Anschrift des Entleihers in Textform mitgeteilt werden. Zusätzlich wird der Entleiher verpflichtet, Leiharbeitnehmern, die ihm seit mindestens sechs Monaten überlassen sind und die ihm in Textform den Wunsch nach Abschluss eines Arbeitsvertrages angezeigt haben, innerhalb eines Monats ab Zugang dieser Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen.

Teilzeit- und Befristungsgesetz: Angemessene Probezeit und weitere Änderungen

Die Vereinbarung einer Probezeit ist auch im befristeten Arbeitsverhältnis möglich. Neu ist die Regelung, dass die

Probezeit in einem angemessenen Verhältnis zur Befristungsdauer und der Art der Tätigkeit stehen muss. Was allerdings ein angemessenes Verhältnis ist, wird im Gesetz nicht näher konkretisiert. Ist die Probezeit allerdings unverhältnismäßig, so ist diese unwirksam. Die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen greift dann nicht.

Künftig sind Arbeitgeber auch verpflichtet, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, und die ihrem Arbeitgeber in Textform ihren Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit anzeigen, eine begründete Antwort in Textform innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige zu geben.

Gewerbeordnung: Kosten bei Fortbildungen, Arbeitszeit

Durch eine Änderung der Gewerbeordnung gelten neue Regelungen zu Pflichtfortbildungen. Ist der Arbeitgeber durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, durch Tarifvertrag oder Betriebsoder Dienstvereinbarung verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderliche Fortbildung anzubieten, dürfen dem Arbeitnehmer die Kosten hierfür nicht auferlegt werden. Zudem sollen diese Fortbildungen während der regelmäßigen Arbeitszeit stattfinden. Müssen sie außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, gelten sie künftig als Arbeitszeit.

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