Abfindung

Ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht nach § 1 a Abs. 1 KSchG dann, wenn der Arbeitgeber dem zu kündigenden Arbeitnehmer für den Fall, dass er keine Kündigungsschutzklage erhebt, eine Sozialabfindung in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts pro Beschäftigungsjahr verspricht.

Ferner besteht ein gesetzlicher Abfindungsanspruch im Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Arbeitsgericht auf Antrag gem. §§ 9, 10 KSchG, was aber in der Praxis eher selten vorkommt.

Außerhalb dieser beiden Sonderfälle ist ein Abfindungsanspruch gesetzlich nicht vorgesehen. Nichtsdestotrotz enden eine Vielzahl von Kündigungsschutzprozessen mit einer Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Zahlung einer Abfindungssumme für den Verlust des Arbeitsplatzes. Die Höhe der Abfindung orientiert sich an den jeweiligen Erfolgsaussichten; es hat sich jedoch eine Faustformel von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr bewährt. Sofern die Chancen im Prozess für den Arbeitnehmer besser sind als für den Arbeitgeber, kann die Abfindung im Einzelfall auch deutlich höher oder — im umgekehrten Fall — deutlich niedriger ausfallen.

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