Abmahnung
Eine Abmahnung soll den Mitarbeiter von weiteren Vertragspflichtverletzungen abhalten und ihm als Warnung zur Besserung seines Verhaltens dienen. In der Regel ist eine verhaltensbedingte Kündigung, gleich ob ordentlich oder fristlos, erst bei wiederholtem Fehlverhalten trotz Abmahnung gerechtfertigt. Eine Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung ist nur dann entbehrlich, wenn das Fehlverhalten so schwerwiegend war, dass der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen konnte, sein Arbeitgeber werde dieses Fehlverhalten hinnehmen.Die Abmahnung muss inhaltlich das beanstandete Fehlverhalten genau bezeichnen (Rügefunktion) und die Androhung der Kündigung im Wiederholungsfall enthalten (Warnfunktion). Die Abmahnung kann mündlich oder schriftlich ausgesprochen werden. Alternativ kann der Arbeitnehmer eine Gegendarstellung verlangen, welche der Personalakte beizufügen ist.
Im Fall von unberechtigten Abmahnungen haben Arbeitnehmer Anspruch auf Rücknahme der Abmahnung und Entfernung aus der Personalakte. Dieser Anspruch kann gerichtlich durchgesetzt werden.
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