Die Abmahnung muss inhaltlich das beanstandete Fehlverhalten genau bezeichnen (Rügefunktion) und die Androhung der Kündigung im Wiederholungsfall enthalten (Warnfunktion). Die Abmahnung kann mündlich oder schriftlich ausgesprochen werden. Alternativ kann der Arbeitnehmer eine Gegendarstellung verlangen, welche der Personalakte beizufügen ist.
Im Fall von unberechtigten Abmahnungen haben Arbeitnehmer Anspruch auf Rücknahme der Abmahnung und Entfernung aus der Personalakte. Dieser Anspruch kann gerichtlich durchgesetzt werden.
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