Arbeitsvertrag

Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag gem. § 105 GewO formfrei geschlossen werden; ein Schriftformerfordernis besteht (bis auf unbedeutende Ausnahmen) nicht. Die Arbeitsvertragsparteien können die Vertragsbedingungen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen frei bestimmen. Der Arbeitsvertrag darf aber keine Vereinbarungen enthalten, die unterhalb der gesetzlichen Mindestbedingungen liegen. Arbeitsvertragsklauseln unterliegen der AGB-Kontrolle gem. §§ 305 ff. BGB. Eine Klausel ist unwirksam, wenn sie überraschend oder unklar ist oder den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.

Auch Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge können auf ein Arbeitsverhältnis einwirken. Falls im Betrieb eine Betriebsvereinbarung gilt, wirkt diese gem. § 77 BetrVG unmittelbar für alle Arbeitsverhältnisse. Einer gesonderten Übertragung auf einzelne Mitarbeiter bedarf es nicht.

Tarifverträge gelten dann unmittelbar und zwingend auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband und der Arbeitnehmer Mitglied in der tarifschließenden Gewerkschaft ist. Auch für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge finden unmittelbare Anwendung. Schließlich können Tarifvertragsregelungen auch noch durch arbeitsvertragliche Vereinbarung in Bezug genommen werden.

Arbeitnehmer dürfen weder durch eine Betriebsvereinbarung noch durch Tarifvertrag gegenüber einer individuellen Vereinbarung schlechter gestellt werden; sog. „Günstigkeitsprinzip“.

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