Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet gem. § 15 Abs. 1 TzBfG mit Zeitablauf. Die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung muss gem. § 15 Abs. 3 TzBfG gesondert vereinbart werden, ansonsten kann der Vertrag nicht vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit gekündigt werden. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt dagegen zulässig.
Arbeitnehmer können nur innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung erheben. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Klage erhoben, so gilt das vereinbarte Beendigungsdatum.
Besonderheiten bestehen im Bereich der Hochschulen bei der Beschäftigung von wissenschaftlichem und künstlerischem Personal. Nach § 2 WissZeitVG können diese Mitarbeiter bis zu einer Dauer von 6 Jahren befristet beschäftigt werden; nach abgeschlossener Promotion im Bereich der Medizin sogar bis zu bis zu 9 Jahren.
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