Befristung

Ein Arbeitsverhältnis kann befristet eingegangen werden, wobei eine länger als zwei Jahre andauernde Befristung eines sachlichen Grundes, wie z.B. die Vertretung eines anderen Mitarbeiters, bedarf. Man spricht hier von einer Sachgrundbefristung, deren Voraussetzungen in § 14 Abs. 1 TzBfG geregelt sind. Die kalendermäßige Befristung ohne Vorliegen eines Sachgrundes ist nur bis zu einer Dauer von insgesamt 2 Jahren gem. § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig. Eine sachgrundlose Befristung ist ausgeschlossen, wenn bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand. Die Befristung des Arbeitsvertrages bedarf nach § 14 Abs. 4 TzBfG der Schriftform. Wird das Schriftformerfordernis nicht eingehalten, gilt der Vertrag gem. § 16 Abs. 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Gleiches gilt, wenn das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, unwidersprochen fortgesetzt wird.

Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet gem. § 15 Abs. 1 TzBfG mit Zeitablauf. Die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung muss gem. § 15 Abs. 3 TzBfG gesondert vereinbart werden, ansonsten kann der Vertrag nicht vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit gekündigt werden. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt dagegen zulässig.

Arbeitnehmer können nur innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung erheben. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Klage erhoben, so gilt das vereinbarte Beendigungsdatum.

Besonderheiten bestehen im Bereich der Hochschulen bei der Beschäftigung von wissenschaftlichem und künstlerischem Personal. Nach § 2 WissZeitVG können diese Mitarbeiter bis zu einer Dauer von 6 Jahren befristet beschäftigt werden; nach abgeschlossener Promotion im Bereich der Medizin sogar bis zu bis zu 9 Jahren.

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