Kosten und Rechtsschutzversicherung

Die Gesamtkosten eines Rechtsstreits setzen sich aus Anwalts- und Gerichtskosten zusammen.

Die Gebühren für anwaltliche und gerichtliche Leistungen sind gesetzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und Gerichtskostengesetz (GKG) festgelegt. Die Gebühren richten sich nach dem Streitwert. Der Streitwert ist dabei nicht der Betrag, der bezahlt werden muss. Auf der Grundlage des Streitwerts berechnen sich die Rechtsanwaltskosten, je nachdem zu welchen Tätigkeiten der Rechtsanwalt beauftragt wird. Der Streitwert richtet sich nach dem Wert der Streitigkeit. Wird eine Zahlung in Höhe von 5.000 Euro eingeklagt, so beträgt der Streitwert 5.000 Euro. Für die Kündigungsschutzklage hat die Rechtsprechung den Streitwert auf drei Bruttomonatsgehälter festgelegt. Möchte also ein Arbeitnehmer, der monatlich 2.500 Euro brutto verdient, gegen eine Kündigung vorgehen, beträgt der Streitwert 7.500 Euro. Bei dem Streitwert von 7.500 Euro beträgt eine Gebühr nach der Anlage 2 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 456 Euro.

Der Rechtsanwalt erhält für die Erhebung einer Klage eine 1,3-fache Verfahrensgebühr. Desweiteren fällt eine 1,2-fache Terminsgebühr für die Wahrnehmung von Terminen vor Gericht an. Wird der Prozess durch einen Vergleich beendet, fällt zusätzlich eine 1,0-fache Einigungsgebühr an, wobei im Falle des Abschlusses eines Vergleichs die Gerichtskosten entfallen. Somit belaufen sich die Kosten des Rechtsanwalts auf die 3,5fache Gebühr zuzüglich der Auslagen in Höhe von ca. 20 Euro, zzgl. Mehrwertsteuer von 19 %. Die Rechtsanwaltskosten betragen in diesem Beispiel damit insgesamt 1.923,04 Euro.

Neben der Abrechnung der Gebühren auf Grundlage der gesetzlichen Gebührentabelle kommt der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung in Betracht. In dieser Vereinbarung wird zwischen dem Mandanten und dem Anwalt ein Stundenhonorar vereinbart. Der Anwalt rechnet in einem solchen Fall den tatsächlich entstandenen Stundenaufwand ab. Falls die Gebühren nach der gesetzlichen Tabelle jedoch höher sein sollten, als die Gebühren auf Basis des tatsächlichen Stundenaufwands, so ist der Anwalt bei gerichtlichen Gebühren verpflichtet, die angefallenen gesetzlichen Gebühren abzurechnen., außergerichtlich darf weniger als gesetzlich vorgegeben abgerechnet werden.

Die eigenen Anwaltsgebühren trägt jede Partei in der ersten Instanz selbst, unabhängig davon, ob sie im Rechtsstreit obsiegt oder unterliegt. Der Gedanke dieser arbeitsrechtlichen Regelung ist der Schutz des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer soll nicht wegen der Angst, dass er im Falle des Unterliegens die Anwaltskosten seines Arbeitgebers tragen muss, gehindert werden, gegen seinen Arbeitgeber vorzugehen. Die Kehrseite ist jedoch, dass der Arbeitnehmer auch im Falle des Obsiegens seine eigenen Rechtsanwaltskosten trägt.

Daher ist es sinnvoll, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Diese greift im Rechtsschutzfall ein und übernimmt die Kosten des Rechtsanwalts, die Gerichtsgebühren, falls diese anfallen und ggf. die Kosten für Sachverständige. Ein Rechtsschutzfall ist dann, aber auch nur dann, gegeben, wenn der Versicherungsnehmer vorbringt, durch eine Pflichtverletzung des Gegners in eigenem Recht verletzt zu sein. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer z.B. behauptet, zu Unrecht gekündigt worden zu sein; nicht dagegen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag abschließen. Auch reine Beratungsleistungen, die sich nicht auf eine begangene Rechtsverletzung beziehen, werden von den Versicherungen nicht übernommen.

Zu beachten ist auch, dass bei den meisten Versicherungsgesellschaften eine Wartezeit von 3 Monaten ab Abschluss der Versicherung gilt. Besteht eine gleiche Vorversicherung und geht diese nahtlos in die neue über, so kann die Wartezeit entfallen.

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