Kündigung

Eine Kündigung muss gem. § 623 BGB schriftlich erfolgen; die Angabe von Gründen im Kündigungsschreiben ist aber nicht erforderlich. Sofern ein Betriebsrat besteht, ist er vor Ausspruch einer Kündigung gem. § 102 BetrVG anzuhören.

Eine ordentliche Kündigung ist im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes nur dann wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung bei Arbeitnehmern, die bei Zugang der Kündigung länger als 6 Monate im Betrieb tätig waren, und wenn im Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter gem. § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG beschäftigt sind. In Kleinbetrieben mit weniger als 10 Mitarbeitern und in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses bedarf die Kündigung keiner sozialen Rechtfertigung. Oftmals sehen Arbeitsverträge auch eine Probezeit von 6 Monaten vor. Diese hat einzig den Zweck, die Kündigungsfrist während dieser Zeit auf i.d.R 2 Wochen zu verkürzen.

Als soziale Rechtfertigungsgründe kommen gem. § 1 Abs. 2 KSchG betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe in Betracht.

Eine Kündigung kann durch dringende betriebliche Gründe gerechtfertigt sein, wenn außer- oder innerbetriebliche Ursachen vorliegen, die zum Wegfall eines Arbeitsplatzes führen. Dies ist insbesondere bei Auftragsrückgang, Stilllegung oder Rationalisierung der Fall.

Eine personenbedingte Kündigung erfolgt zumeist wegen Krankheit.

Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung liegen vor, wenn ein Arbeitnehmer gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt. Ein solcher Verstoß muss in der Regel zuvor abgemahnt worden sein.

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