Mindestlohn

Seit dem 01.01.2015 gilt das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG). In den Anwendungsbereich diesen Gesetztes fallen gem. § 22 MiLoG alle im Bundesgebiet beschäftigten Arbeitnehmer und in der Regel auch Praktikanten, wobei für diese Ausnahmen in § 22 Abs. 1 MiLoG geregelt sind. Ausgenommen vom Anwendungsbereich des MiLoG wurden Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung gem. § 22 Abs. 2 MiLoG, Auszubildende und Ehrenamtliche gem. § 22 Abs. 3 MiLoG und Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung gem. § 22 Abs. 4 MiLoG.

Seit 01.01.2019 beträgt der Mindestlohn 9,19 Euro. Zum 01.01.2020 erhöht sich der Mindestlohn auf 9,35 Euro. Gem. § 3 S. 1 MiLoG sind Vereinbarungen, die den Anspruch auf den Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, unwirksam.

Schaltet ein beauftragter Unternehmer zur Erledigung der ihm in Auftrag gegebenen Aufgaben weitere Unternehmer ein (Subunternehmer), so haftet er für die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns bei diesem Subunternehmer.

Arbeitgeber sind verpflichtet, bei geringfügig Beschäftigten und kurzfristigen Beschäftigungen die Arbeitszeiten dieser Arbeitnehmer aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Diese Verpflichtung gilt auch für Leiharbeitnehmer und für die in § 2 a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz bestimmten Branchen (z. B. Baugewerbe, Gebäudereinigungsgewerbe). Die Verletzung dieser arbeitgeberseitigen Aufzeichnungspflichten wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.

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