Prozess vor dem Arbeitsgericht

Vor den Arbeitsgerichten besteht in 1. Instanz kein Anwaltszwang, weshalb beide Parteien sich selbst vertreten können.

Erhält ein Arbeitnehmer eine Kündigung und will er sich gegen diese zur Wehr setzen, so muss er gem. § 4 S. 1 KSchG innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht hiergegen Klage erheben. Tut er dies nicht, gilt die Kündigung als rechtswirksam. In einem Kündigungsschutzprozess wird ein Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und damit auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gestellt.

Nach Klageerhebung wird zeitnah ein Gütetermin bestimmt, in welchem das Arbeitsgericht zunächst versuchen wird, eine Einigung zwischen den Parteien herzustellen. Häufig erfährt ein Arbeitnehmer im Gütetermin erstmals von den Gründen, die seinen Arbeitgeber zur Kündigung bewegten. Wird im Gütetermin keine Einigung erzielt, bestimmt der Richter einen Kammertermin und fordert den Arbeitgeber unter Fristsetzung auf, die Kündigungsgründe schriftlich darzulegen. Dem Arbeitnehmer wird dann ebenfalls Frist zur schriftlichen Erwiderung auf den Vortrag des Arbeitgebers gegeben. Auch im Kammertermin können sich die Parteien noch einigen und einen Vergleich schließen, in welchem beispielweise die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung vereinbart wird. Wird erneut keine Einigung erzielt, kommt es zu einem Urteil durch die Kammer

Vor dem Arbeitsgericht in 1. Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten gem. § 12 a ArbGG selbst. Auch wenn man gewinnt, muss der Gegner die eigenen Anwaltskosten nicht erstatten.

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