BGH bestätigt den sofortigen Anlauf der Pflichtteilsfrist bei einer Immobilienübertragung gegen Leibrente

Viele Eltern hegen den Wunsch, ihren Grundbesitz schon zu Lebzeiten an die nächste Generation weiterzugeben. Gleichzeitig möchten sie sich selbst finanziell absichern und zudem sicherstellen, dass spätere Pflichtteilsansprüche unliebsamer oder entfremdeter Angehöriger reduziert werden.

Werden Abkömmlinge oder der Ehepartner testamentarisch enterbt, steht ihnen ein Pflichtteilsanspruch zu. Da sich der Anspruch auf dasjenige Vermögen beschränkt, welches im Zeitpunkt des Todes tatsächlich zum Nachlass gehört, wird häufig versucht, den Nachlass durch lebzeitige Schenkungen zu schmälern.

Um eine Aushöhlung des Pflichtteils zu verhindern, gewährt § 2325 BGB dem Pflichtteilsberechtigten einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch. Demnach steht ihm eine Mindestteilhabe am Wert der Schenkungen des Erblassers in Höhe seiner Pflichtteilsquote zu. In der Regel sind dabei nur solche Schenkungen zu berücksichtigen, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod erfolgten. Nach § 2325 Abs. 3 greift hierbei ein „Abschmelzungsmodell“, so dass sich der zu berücksichtigende Wert pro abgelaufenem Jahr um 10% reduziert. Nach Ablauf von zehn Jahren bleibt die Schenkung bei der Pflichtteilsberechnung gänzlich unberücksichtigt.  Diese 10-Jahres-Frist beginnt regelmäßig mit der „Leistung des verschenkten Gegenstandes“ an den Beschenkten zu laufen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH beginnt die Frist allerdings nur dann, wenn der Schenker den „Genuss“ des verschenkten Gegenstandes endgültig aufgegeben hat und sich keine Nutzung mehr vorbehält. Bei einer Schenkung unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts hat der Schenker die  Immobilie „wirtschaftlich nicht aus der Hand gegeben“, so dass die 10-Jahres-Frist nicht anläuft. Selbiges gilt auch für den Vorbehalt eines weitreichenden Wohnungsrechts.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich jüngst mit der Frage zu befassen, wann die 10-Jahres-Frist bei einer Schenkung zu laufen beginnt, wenn sich der Schenker anstelle eines Nutzungsrechts eine monatliche Leibrente versprechen lässt, die durch eine Reallast im Grundbuch abgesichert wird. In einem Urteil vom 24.06.2026 (Az. IV ZR 141/25)  stellte der BGH klar, dass bei einer Übertragung einer Immobilie gegen Zahlung einer monatlichen Leibrente die 10-Jahres-Frist für die Pflichtteilsergänzungsansprüche sofort anläuft.

Die Richter begründeten diese Abweichung von dem Vorbehalt weitreichender Nutzungsrechte damit, dass die Leibrente ein reiner Zahlungsanspruch sei und die Schenkerin die mit ihrem Eigentum verbundene Herrschaftsmacht an dem Grundstück vollständig aufgegeben habe. Auch der Umstand, dass sich die Bemessung der Leibrente an den Mieterträgen orientiere, führe nicht dazu, dass die Schenkerin die Mieten selbst erhalte. Vielmehr würde sie die Leibrente auch dann weiter erhalten, wenn das Grundstück nicht mehr vermietet werde.

Auch die Absicherung durch eine Reallast ändere daran nichts, da diese nur der finanziellen Absicherung diene und kein Nutzungsrecht an der Immobilie verleihe.

 

Die Entscheidung bietet wertvolle Rechtssicherheit für eine vorausschauende Nachlassgestaltung. Eine Übertragung von Immobilien gegen Zahlung einer Leibrente ermöglicht es nunmehr, spätere Pflichtteilsansprüche rechtssicher und kontinuierlich abzuschmelzen, während die eigene Altersversorgung durch fortlaufende monatliche Einnahmen gesichert bleibt.

 

Die vorstehende Darstellung der Entscheidung des BGH soll einen ersten Einblick in das Thema Reduzierung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen durch Schenkungen geben. Jede Immobilienübertragung sollte individuell auf die familiäre und finanzielle Situation zugeschnitten werden und auch steuerliche Aspekte berücksichtigen. 

Sollten Sie konkrete Fragen zur vorweggenommenen Erbfolge haben, stehen wir jederzeit gerne für ein erstes Beratungsgespräch zur Verfügung. Die Kosten einer solchen Beratung belaufen sich auf maximal 190,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Wie lange das Gespräch dauert und wie groß Ihr Vermögen ist, spielt hierbei keine Rolle. 

Helen Brache

Rechtsanwältin
Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)

Stand: 22. Okt. 2026