Gilt die ärztliche Schweigepflicht auch in der Coronakrise?

Grundsätzlich unterliegen der strafrechtlichen Schweigepflicht neben den Ärzten auch die Angehörigen der nichtärztlichen Heilberufe mit staatlich geregelter Ausbildung, z.B. Krankenschwestern und Krankenpfleger. Unter Strafe gestellt ist jedoch nur das unbefugte Offenbaren von Patientengeheimnissen. Nicht bestraft wird nach § 203 Abs. 1 StGB die befugte Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht.

Eine solche Befugnis kann sich aus den gesetzlichen Offenbarungspflichten oder -rechten ergeben, wie z.B. aus der gesetzlichen Meldepflicht des Coronavirus. Es besteht demnach sogar eine Pflicht zur namentlichen Meldung auf den Verdacht einer Erkrankung, der Erkrankung und den Tod an das Gesundheitsamt.

Unter Meldung der betroffenen Person fällt nicht nur deren Name, sondern unter anderem auch die Anschrift, die Tätigkeit z.B. in einem Krankenhaus oder in einer Arztpraxis, die Spendereigenschaft für eine Blut-, Organ, Gewebezelle in den letzten sechs Monaten, die Diagnose sowie der Tag der Erkrankung und Diagnose.

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