Welche rechtlichen Auswirkungen hat die Coronakrise auf Bauprojekte?

Leistungsstörungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sind bei bestehenden Bauverträgen jenem Vertragspartner zuzuordnen, in dessen Sphäre sie fallen. Die Leistungsbereitschaft von Nachunternehmern und die Materialbeschaffung fallen in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers. Dieser sollte sich nicht vorschnell auf eine Verlängerung der vereinbarten Bauzeit aufgrund „höherer Gewalt“ verlassen. Lieferengpässe müssen z. B. durch – auch ggf. extrem teure Deckungsgeschäfte – überwunden werden. In jedem Fall sollte so früh wie möglich eine Behinderungsanzeige ausgebracht werden. Kündigungsrechte bestehen abgesehen von einer mehr als dreimonatigen Unterbrechung in VOB/B-Verträgen nur im Ausnahmefall. In neu abzuschließende Verträge sollten sog. Force-Majeure-Klauseln aufgenommen werden.

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