Besteht eine Entgeltfortzahlungspflicht bei Kita-/Schulschließung?
Wenn Arbeitnehmer für ihr Kind keine geeignete Betreuung finden, kann es passieren, dass sie an ihrer Arbeit gehindert sind. Eine Entgeltfortzahlungspflicht der Arbeitgeber käme für eine vorübergehende Dienstverhinderungen in Anwendung des § 616 BGB in Betracht, welcher jedoch regelmäßig arbeitsvertraglich bereits ausgeschlossen ist. § 616 BGB greift allerdings nur bei Dienstverhinderung, die von vorneherein nur für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ bestehen. In den meisten gerichtlichen Entscheidungen wird ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen (angelehnt an das Pflegezeitgesetz) als verhältnismäßig nicht erheblich betrachtet. Dieser Zeitraum wird durch die angeordneten, mehrwöchigen Schließungen weit überschritten, sodass keine Entgeltfortzahlungspflicht nach § 616 BGB besteht. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten sich bemühen, eine gemeinsame Lösung zu finden.
Stand: 18.03.2020