Nun auch Entschädigung nach § 56 a IfSG bei erforderlicher Kinderbetreuung

Am Freitag, 27.03.2020 hat der Bundesrat dem von den Regierungsfraktionen eingebrachten Gesetzesentwurf zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zugestimmt.

Unter anderem haben erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern unter 12 Jahren, die aufgrund der Schließung von Betreuungseinrichtungen und Schulen keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder sicherstellen können, nunmehr Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 67% des entstandenen Nettoverdienstausfalls nach dem neu eingebrachten § 56 Abs. 1a IFSG für die Dauer von sechs Wochen. Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach begrenzt auf 2.016 EUR pro Monat.

Die Anspruchsberechtigten müssen gegenüber der Behörde - zuständig ist hier das Gesundheitsamt - und auf Verlangen auch gegenüber dem Arbeitgeber darlegen, dass sie keine anderweitige zumutbare Kinderbetreuung sicherstellen dürfen. Nicht zumutbar ist die Betreuung durch die Großeltern, außer diese gehören ausnahmsweise nicht zur Risikogruppe.

Der Anspruch auf Entschädigung entsteht nicht für den Zeitraum, zu dem die Schließung der Betreuungseinrichtung oder der Schule ohnehin aufgrund geplanter Ferien erfolgt wäre.

Dieses Gesetz bringt zum einen eine deutliche Entlastung derjenigen Arbeitnehmer mit sich, die ansonsten ihre Kinderbetreuung über das Einbringen ihres Urlaubsanspruchs und gegebenenfalls über unbezahlten Urlaub organisieren müssten. Es bringt aber endlich auch Klarheit dahingehend, dass nicht allein die Arbeitgeberseite mit dem Ausfall ihrer Arbeitnehmer belastet wird. Vereinzelt wurde ja gefordert, dass die Arbeitgeber die betreuenden Arbeitnehmer für die Dauer von bis zu zehn Tagen bezahlt freistellen sollten, auch wenn es keinen gesetzlichen Anspruch hierfür gibt. Da die meisten Arbeitgeber ebenso wie ihre Mitarbeiter von der Corona-Krise wirtschaftlich schwer getroffen werden, hätte diese zusätzliche finanzielle Belastung für manche Arbeitgeber eine Existenzbedrohung dargestellt.

Der Entschädigungsanspruch wird nach § 56 Abs. 5 IfSG von den Arbeitgebern für die Behörde an die betroffenen Arbeitnehmer ausbezahlt. Die Arbeitgeber müssen dann nach § 56 Abs. 11 IfSG innerhalb von drei Monaten einen Antrag beim Gesundheitsamt auf Erstattung der ausbezahlten Entschädigung stellen. Diese Frist sollte genau überwacht und eingehalten werden.

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