Finanzierungsinstrumente zur Überbrückung der Corona-Krise

Die Bundes- und Landesregierungen sehen vor allem bei den kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) bedarf an Liquiditätshilfen zur Überbrückung der Corona-Krise. Jedoch können auch größere Unternehmen und Konzerne Finanzhilfen beantragen.

Bitte beachten Sie unser Update zur Frage der Finanzierungsinstrumente für Unternehmen in der Corona-Krise

Weitere Informationen auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums unter den Stichworten Aktuelle Informationen zu dem Hilfsprogrammen und Coronavirus: Milliarden-Schutzschild für Deutschland.

Das Bundesfinanzministerium hat insbesondere zu diesem Zweck die Konditionen für Bürgschaften und Haftungsübernahmen bei der staatlichen KfW-Bankengruppe verbessert.

Beantragt werden können Bürgschaften für einen Unternehmerkredit bei länger als fünfjähriger Tätigkeit am Markt von folgenden Unternehmen und zu folgenden Konditionen.

Große Unternehmen (große U) – das heißt mehr als 250 Mitarbeiter und mehr als 50 Mio. EUR Umsatz oder mehr als 43 Mio. EUR Bilanzsumme – und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – das heißt bis zu 250 Mitarbeiter und bis zu 50 Mio. EUR Umsatz – können eine Bürgschaft für einen Kredit bekommen. Für große Unternehmen wird bis zu 80 % des Risikos übernommen, für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 90 %.

Gehört das Unternehmen einer Unternehmensgruppe an – also bei einer Beteiligung an einem anderen Unternehmen mit mehr als 50 % und umgekehrt oder derselbe Inhaber von Einzelunternehmen – gilt der konsolidierte Umsatz aller verbundenen Unternehmen.

Der Kredithöchstbetrag, für den das Risiko übernommen wird, ist unternehmensbedingt begrenzt. Die maximale Obergrenze beträgt insgesamt 1 Mrd. EUR.

Dieselben Konditionen gelten auch für Gründer, also für Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt tätig sind.

Es gibt nun ein Sonderprogramm der KfW-Bankengruppe zur Konsortialfinanzierung ab 25 Mio. EUR. Das bedeutet, dass die KfW-Bankengruppe mit einer weiteren Bank zusammen einen Kredit gewährt. Dieser gilt für Investitionen und Betriebsmittel von mittelständischen und großen Unternehmen.

Die KfW-Bankengruppe übernimmt bis zu 80 % des Risikos, gedeckelt durch maximal 50 % des Risikos der Gesamtverschuldung.

Grundsätzlich erfolgt eine Bürgschaft durch die KfW-Bankengruppe nicht per Antragstellung durch das Unternehmen, sondern durch den Finanzierungspartner des Unternehmens. Auch weißt die KfW-Bankengruppe darauf hin, dass die Anträge durch die Finanzierungspartner bei der zuständigen Landesbürgschaftsbank gestellt werden sollen. Die KfW-Bankengruppe stellt mittlerweile zur Vorbereitung des Darlehensantrages beim Finanzierungspartner ein Online-Hilfsprogramm zur Verfügung. Über dieses kann der passende Kredit ermittelt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der KfW-Bankengruppe unter dem Stichwort KfW-Corona-Hilfe: Kredite für Unternehmen.

Zur Online-Hilfe für die Ermittlung des passenden Kredites gelangen Sie dann über den Button Vorbereitung starten oder folgende zusätzliche Internetseite der KfW-Bankengruppe.

Beachten Sie zudem die Informationen des Verbandes Deutscher Bürgschaftsbanken unter dem Stichwort Aktuelles und Corona-Krise unter https://www.vdb-info.de/ und https://finanzierungsportal.ermoeglicher.de/.

In Baden-Württemberg sollen die L-Bank und die Bürgschaftsbank Baden-Württemberg nach bereits bewährtem Modell Bürgschaften zusichern. Die Landesregierung hat hierfür den Bürgschaftsrahmen von 200 Mio. EUR auf 1 Mrd. EUR erhöht. Von der Corona-Krise betroffene Unternehmen sollen eine Bürgschaftsquote bis zu 80 % erhalten können. Zur schnelleren Bearbeitung der Anträge sollen die Bürgschaftsbanken über beantragte Bürgschaften bis zu 250.000 EUR in eigener Kompetenz entscheiden können.

Ziel der Maßnahmen ist eine einfachere und schnellere Kreditvergabe für Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise unverschuldet Liquiditätsengpässe erleiden.

Zudem hat der Landtag des Landes Baden-Württemberg am 19.03.2020 das „Gesetz zur Feststellung einer Naturkatastrophe, der Höhe der Ausgabenkomponente und zur Festlegung eines Tilgungsplans nach § 18 Absatz 6 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg“ beschlossen. Dabei handelt es sich um ein Haushaltsgesetz zur Vorbereitung eines „Rettungsschirms für Unternehmen in der Corona-Krise“. Es erlaubt dem Land Baden-Württemberg, zusätzliche Kredite aufzunehmen bis zu einer Höhe von insgesamt 5 Mrd. EUR.

Damit soll neben den oben genannten Bürgschaften bei den Landesbürgschaftsbanken ein brancheoffener Härtefallfond ausgestattet werden, um Selbständige und mittelständige Unternehmen bis 50 Beschäftigte in kurzfristig dringenden Liquiditätsschwierigkeiten zu helfen, die seit dem 11.03.2020 aufgetreten sind.

Bisher wird als Förderungsrahmen eine Staffelung von 9.000 EUR bis 30.000 EUR je nach Antragsteller für drei Monate angegeben. Es handelt sich bei den Finanzierungshilfen um nicht rückzahlbare Zuschüsse.

Antragsberechtigt sind nur Unternehmen mit Hauptsitz im Land Baden-Württemberg. Soloselbständige und kleine Unternehmen mit weniger als 5 Beschäftigten müssen beachten, dass ihre selbständige Tätigkeit ihr Haupteinkommen darstellen muss oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens einer Person bestreiten muss.

Die Soforthilfe steht ausschließlich für Unternehmen und Selbständige offen, die in eine existenzielle Notlage geraten sind. Dies ist der Fall, wenn für den Monat, für welchen der Antrag gestellt wird, ein Umsatzrückgang von mindestens 50 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz im Vorjahr im gleichen Zeitraum – bis zu drei Monate vor dem Antragsmonat – und/oder der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde und die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, die kurzfristigen Verbindlichkeiten zu zahlen (beispielsweise Mieten, Leasingraten).

Weiter Informationen zur Antragsberechtigung finden Sie ebenfalls in unserem Beitrag mit dem Titel Soforthilfe Corona – wer bekommt die Soforthilfe; Falle: Unternehmen in Schwierigkeiten.

Wer bei Antragstellung falsche Tatsachen angibt, wahre Tatsachen unterdrückt oder einen Irrtum der Behörde über Tatsachen aufrechterhält, um Finanzierungshilfen zu erhalten kann sich wegen Betruges und/oder Falscher Versicherung an Eides statt strafbar machen. Im Falle des Betruges ist auch der Versuch strafbar. Bitte beachten Sie die Richtlinien zur Soforthilfe auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg. Insbesondere entfällt die Antragsberechtigung ebenfalls, wenn von einem anderen Bundesland Förderung gewährt wird.

Bitte beachten Sie unbedingt die „Anleitung zum Antragsverfahren“ für den Online-Antrag auf der Seite des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg und halten Sie die dort vorgegebenen Antragsschritte ein.

Die Industrie- und Handelskammern und das Institut für freie Berufe haben Hotlines zur Hilfestellung bei der Beantragung eingerichtet.

Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg (Wirtschaftsministerium), insbesondere zur Antragstellung unter dem Stichwort Soforthilfe Corona und des Finanzministeriums Baden-Württemberg im Bereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit unter dem Stickwort aktuelle Meldungen.

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